21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil28.08.2014

Google darf Nutzern der Support-Adresse die Kommunikation per E-Mail nicht per automatischer Antwort-Mail verweigernAutomatisch generierte E-Mail ohne Kontakt­mög­lichkeit zum Websei­ten­be­treiber entspricht nicht gesetzlichen Anforderungen der Impres­s­ums­pflicht

Google darf Verbrauchern, die sich per E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht "die Kommunikation über E-Mail verweigern". Dies entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen Google.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Google-Nutzer, die sich mit ihren Fragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse "support-de@google.com" wendeten, erhielten eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Im Weiteren erfolgte lediglich ein Hinweis auf Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontakt­for­mulare, die neu auszufüllen gewesen wären.

Googles Form der Kommunikation ist nicht mit Teleme­di­en­gesetz vereinbar

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen bewertete diese Form der Kommunikation als nicht vereinbar mit dem Teleme­di­en­gesetz. Dort heißt es unter anderem, dass "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" im Impressum verfügbar sein müssen. Googles Support-Kontakt hingegen ist nach Auffassung der Verbrau­cher­zentrale eine Blackbox, in der Verbrau­cher­an­fragen ins Leere laufen.

Im Impressum genannte E-Mail-Adresse muss mögliche Kommunikation mit Unternehmen sicherstellen

Die Richter des Landgerichts Berlin bestätigten diese Auffassung: Eine automatisch generierte E-Mail ohne Kontakt­mög­lichkeit zum Websei­ten­be­treiber entspreche nicht den Anforderungen der Impres­s­ums­pflicht nach § 5 Teleme­di­en­gesetz. Das Gericht stellte klar, dass es nicht um eine Prüfpflicht dergestalt gehe, dass jede eingehende E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es müsse aber sichergestellt werden, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden könne.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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