Dokument-Nr. 18821
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- K&R 2014, 748Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 748
Landgericht Berlin Urteil28.08.2014
Google darf Nutzern der Support-Adresse die Kommunikation per E-Mail nicht per automatischer Antwort-Mail verweigernAutomatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeit zum Webseitenbetreiber entspricht nicht gesetzlichen Anforderungen der Impressumspflicht
Google darf Verbrauchern, die sich per E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht "die Kommunikation über E-Mail verweigern". Dies entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Google.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Google-Nutzer, die sich mit ihren Fragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse "support-de@google.com" wendeten, erhielten eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Im Weiteren erfolgte lediglich ein Hinweis auf Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontaktformulare, die neu auszufüllen gewesen wären.
Googles Form der Kommunikation ist nicht mit Telemediengesetz vereinbar
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bewertete diese Form der Kommunikation als nicht vereinbar mit dem Telemediengesetz. Dort heißt es unter anderem, dass "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" im Impressum verfügbar sein müssen. Googles Support-Kontakt hingegen ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale eine Blackbox, in der Verbraucheranfragen ins Leere laufen.
Im Impressum genannte E-Mail-Adresse muss mögliche Kommunikation mit Unternehmen sicherstellen
Die Richter des Landgerichts Berlin bestätigten diese Auffassung: Eine automatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeit zum Webseitenbetreiber entspreche nicht den Anforderungen der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz. Das Gericht stellte klar, dass es nicht um eine Prüfpflicht dergestalt gehe, dass jede eingehende E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es müsse aber sichergestellt werden, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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