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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Kammergericht Berlin Urteil21.02.2018

Rücktritt vom Teppichkauf in der Türkei nach deutschem Verbrau­cherrecht möglichBesuch der Teppich­knüpferei während eines Ausfluges im Rahmen einer Pauschalreise ist als Freizeit­veranstaltung mit Widerrufsrecht für Kaufvertrag einzustufen

Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass eine Gesamt­be­trachtung aller Umstände dazu führen kann, dass ein im Ausland geschlossener Kaufvertrag, der grundsätzlich nach dem Recht des ausländischen Staates zu beurteilen ist, dem deutschen Recht unterfällt.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau auf einer Urlaubsreise in der Türkei einen Teppich bei einem Besuch einer Teppich­fa­bri­kation, die zudem Teil der Pauschalreise war. Die Vertrags­ver­hand­lungen wurden in deutscher Sprache geführt, der Kaufpreis in Euro angegeben und der Kaufvertrag enthielt mit dem Begriff Eigen­tums­vor­behalt Formulierungen der deutschen Rechtssprache. Nach ihrer Rückkehr widerrief sie den Kaufvertrag und berief sich dabei auf Bestimmungen des deutschen Rechts.

KG: Vielzahl von Umständen deuten auf Anwendung deutschen Rechts hin

Das Kammergericht führt aus, dass grundsätzlich zwar der Abschluss eines Kaufvertrages im Ausland dafürspricht, dass auch die dort geltende Rechtsordnung maßgebend ist, hier also türkisches Recht. Hier jedoch deuten eine Vielzahl anderer Umstände auf eine Anwendung deutschen Rechts hin. Der Vertrag ist einschließlich der Geschäfts­be­din­gungen vollständig auf Deutsch abgefasst, er ist überschrieben mit der deutschen Bezeichnung Kaufvertrag. Es sind zudem z.B. mit dem Vorbehalt des Eigentums Begriffe der deutschen Rechtssprache verwendet worden. Die Vertrags­ver­hand­lungen sind ausschließlich auf Deutsch geführt worden. Bereits die Abfassung des Vertrages allein in der Sprache eines Landes deutet auf die konkludente Wahl dessen Rechts hin, reicht aber für sich genommen nicht aus. Die Urlauberin hatte, für den Teppichhändler aus dem Vertrags­formular erkennbar, ihren Wohnsitz in Deutschland und war deutsche Staats­an­ge­hörige. Der Vertrag sollte seitens der Klägerin durch Auslieferung in Deutschland erfüllt werden. Der Kaufpreis ist nicht in türkischer Lira, sondern in Euro ausgewiesen. Schließlich war der Besuch der Fabrikation der Klägerin Teil einer von der Beklagten gebuchten Pauschalreise - was auch der Klägerin bekannt gewesen sei -, die ihrerseits deutschem Recht unterlag.

Kammergericht bejaht Widerrufsrecht für Kaufvertrag

Jedes dieser Indizien für sich würde nach Ansicht des Kammergerichts zwar nicht ausreichen, eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts anzunehmen. Bei einer Gesamt­be­trachtung spricht aber allein der Ort des Vertrags­ab­schlusses neben dem Sitz der Klägerin gegen die Anwendung deutschen Rechts, während alle anderen maßgebenden Indizien auf das deutsche Recht hindeuten. Das Kammergericht stufte den Besuch der Teppich­knüpferei während eines Ausfluges im Rahmen der Pauschalreise als eine Freizeit­ver­an­staltung ein, so dass die Urlauberin hinsichtlich des Kaufvertrags ein Widerrufsrecht zustand.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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