Dokument-Nr. 6701
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- NJW-RR 2007, 1357Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 1357
- Amtsgericht Nidda, Urteil13.09.2006, 1 C 351/05 (72)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil22.05.2007
Für Teppichkauf in der Türkei gilt türkisches RechtVorsicht beim Souvenirkauf
Der Kauf eines Teppichs in der Türkei unterliegt türkischem Recht – auch, wenn ein deutscher Tourist ihn während seiner Urlaubsreise kauft. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Eine türkische Firma hatte den deutschen Käufer eines Teppichs auf Zahlung des restlichen Kaufpreises verklagt. Nach Vereinbarung des Kaufvertrags war die Kaufpreiszahlung in Raten vereinbart worden. Der Käufer wollte von dem Vertrag zurücktreten und verlangte seinerseits die bereits gezahlten 2.300 Euro zurück.
Grundsätzlich könnten die Vertragsparteien individuell vereinbaren, welches Recht anwendbar sein solle. Andernfalls, so das Gericht, sei dasjenige Landesrecht anwendbar, zu dessen Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweise. Nach internationalem Privatrecht werde vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweise, in dem die Partei, die die Leistung erbringe, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Hauptniederlassung habe.
Das klagende Teppichunternehmen habe seine Hauptniederlassung in der Türkei. Deshalb sei in dem zu entscheidenden Fall das türkische Recht und das danach maßgebliche türkische Obligationengesetzbuch anzuwenden.
Deutsches Recht nur anwendbar bei Veranlassung der Reise zu Verkaufszwecken
Deutsches Recht könne bei einem Kauf in der Türkei nur dann angewendet werden, wenn die in Deutschland gebuchte Reise von dem Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, den Verbraucher zum Vertragsschluss zu veranlassen oder wenn der Reiseveranstalter und der Verkäufer zumindest geschäftsmäßig zusammengewirkt hätten (Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Hieran ändere auch nichts, dass die Verkaufsverhandlungen auf Deutsch geführt worden und die Zahlung in Euro vereinbart worden seien. Die Vertragssprache und die Währung gäben einen lediglich schwachen Hinweis auf die Rechtsordnung des Landes, in dem sie Verwendung fänden.
Wucherverbot auch im türkischen Recht
Deshalb seien auch deutsche Verbraucherschutzvorschriften nicht anwendbar. Auch der nachträgliche Einwand des Käufers, dass der Kaufpreis überhöht gewesen sei, berechtige ihn nicht zum Rücktritt. Zwar kenne auch das türkische Recht das in Deutschland sogenannte „Wucherverbot“. Jedoch liege Wucher nur dann vor, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege und subjektiv der Abschluss des Vertrags von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des anderen herbeigeführt worden sei. Zur Annahme dieser Voraussetzungen habe es vorliegend aber keine Anhaltspunkte gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2008
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (we/rb)
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