15.11.2024
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Dokument-Nr. 6701

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Urteil22.05.2007Oberlandesgericht Frankfurt am Main9 U 12/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2007, 1357Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 1357
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nidda, Urteil13.09.2006, 1 C 351/05 (72)
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil22.05.2007

Für Teppichkauf in der Türkei gilt türkisches RechtVorsicht beim Souvenirkauf

Der Kauf eines Teppichs in der Türkei unterliegt türkischem Recht – auch, wenn ein deutscher Tourist ihn während seiner Urlaubsreise kauft. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Eine türkische Firma hatte den deutschen Käufer eines Teppichs auf Zahlung des restlichen Kaufpreises verklagt. Nach Vereinbarung des Kaufvertrags war die Kaufpreis­zahlung in Raten vereinbart worden. Der Käufer wollte von dem Vertrag zurücktreten und verlangte seinerseits die bereits gezahlten 2.300 Euro zurück.

Grundsätzlich könnten die Vertrags­parteien individuell vereinbaren, welches Recht anwendbar sein solle. Andernfalls, so das Gericht, sei dasjenige Landesrecht anwendbar, zu dessen Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweise. Nach internationalem Privatrecht werde vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweise, in dem die Partei, die die Leistung erbringe, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Haupt­nie­der­lassung habe.

Das klagende Teppi­ch­un­ter­nehmen habe seine Haupt­nie­der­lassung in der Türkei. Deshalb sei in dem zu entscheidenden Fall das türkische Recht und das danach maßgebliche türkische Obliga­ti­o­nen­ge­setzbuch anzuwenden.

Deutsches Recht nur anwendbar bei Veranlassung der Reise zu Verkaufszwecken

Deutsches Recht könne bei einem Kauf in der Türkei nur dann angewendet werden, wenn die in Deutschland gebuchte Reise von dem Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, den Verbraucher zum Vertragsschluss zu veranlassen oder wenn der Reise­ver­an­stalter und der Verkäufer zumindest geschäftsmäßig zusammengewirkt hätten (Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Hieran ändere auch nichts, dass die Verkaufs­ver­hand­lungen auf Deutsch geführt worden und die Zahlung in Euro vereinbart worden seien. Die Vertragssprache und die Währung gäben einen lediglich schwachen Hinweis auf die Rechtsordnung des Landes, in dem sie Verwendung fänden.

Wucherverbot auch im türkischen Recht

Deshalb seien auch deutsche Verbrau­cher­schutz­vor­schriften nicht anwendbar. Auch der nachträgliche Einwand des Käufers, dass der Kaufpreis überhöht gewesen sei, berechtige ihn nicht zum Rücktritt. Zwar kenne auch das türkische Recht das in Deutschland sogenannte „Wucherverbot“. Jedoch liege Wucher nur dann vor, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege und subjektiv der Abschluss des Vertrags von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des anderen herbeigeführt worden sei. Zur Annahme dieser Voraussetzungen habe es vorliegend aber keine Anhaltspunkte gegeben.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (we/rb)

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