21.11.2024
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Dokument-Nr. 1159

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Landgericht Tübingen Urteil30.03.2005

Teppichkauf in der Türkei: Rückgaberecht für im Urlaub gekaufte Waren nach deutschem RechtDeutsches Recht anwendbar

Wenn zwischen dem Reise­ver­an­stalter und dem Geschäfts­inhaber eines Teppich­knüpf­zentrums in der Türkei enge Verflechtungen und Geschäfts­be­zie­hungen bis hin zu Gewin­n­ab­sprachen bestehen, ist auf den Vertrags­ab­schluss während einer Verkaufs­ver­an­staltung deutsches Recht anzuwenden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Tübingen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar bei einem Reise­ver­an­stalter in Deutschland einen einwöchigen Pauschalurlaub in der Türkei gebucht. Bestandteil dieser Reise war u.a. der Besuch einer Verkaufs­ver­an­staltung in einem Teppich­knüpf­zentrum. Die Eheleute kauften dort zwei Teppiche für insgesamt 45.000 ,- EUR, ohne über ein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. In Deutschland ließ das Ehepaar die gekauften Teppiche schätzen. Der Teppichs­ach­ver­ständige ermittelte einen Gesamtwert von ca. 12.500,- EUR. Das Ehepaar widerrief den Kaufvertrag nach fünf Monaten. Der Teppich­her­steller ging auf den Widerruf allerdings nicht ein.

Vertrag kann nach deutschem Recht widerrufen werden

Vor dem Landgericht Tübingen bekamen die Eheleute Recht. Die Eheleute könnten den Vertrag nach deutschem Recht widerrufen, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergebe sich aus Art. 29 I Nr. 3 i.V. mit II EGBGB. Diese Vorschrift sei anwendbar, da zwischen dem deutschen Reise­ver­an­stalter und der Teppich­knüpferei enge Geschäfts­be­zie­hungen bestanden hätten.

Quelle: ra-online (pt)

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