Dokument-Nr. 7982
Permalink https://urteile.news/
- NJW-RR 2009, 195Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 195
Kammergericht Berlin Urteil21.02.2008
Rücktritt vom Teppichkauf in der Türkei nach deutschem Verbraucherrecht möglichAuf einen Teppichkauf in der Türkei kann deutsches Recht anwendbar sein
Wer auf einer Urlaubsreise in der Türkei einen Teppich gekauft hat und dies nach seiner Rückkehr in Deutschland bereut, kann unter Umständen von dem Kaufvertrag zurücktreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau auf einer Urlaubsreise in der Türkei einen Teppich bei einem Besuch einer Teppichfabrikation, die zudem Teil der Pauschalreise war. Die Vertragsverhandlungen wurden auf deutsch geführt, der Kaufpreis in Euro angegeben und der Kaufvertrag enthielt mit dem Begriff "Eigentumsvorbehalt" Formulierungen der deutschen Rechtssprache. Nach ihrer Rückkehr widerrief sie den Kaufvertrag nach deutschem Verbraucherrecht (§ 312 BGB).
Kammergericht gibt der Frau Recht
Die Urlauberin habe den Kaufvertrag wirksam widerrufen. Die gegenseitigen Leistungen seien rückabzuwickeln, ein restlicher Kaufpreisanspruch bestehe nicht.
Deutsches Recht anwendbar
Das deutsche materielle Recht sei anwendbar, weil sich aus dem Vertrag der Parteien eine stillschweigende Rechtswahl nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten des deutschen materiellen Rechts ergebe. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sei für eine konkludente Rechtswahl erforderlich, dass sich die Rechtswahl "mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles" ergebe. Dabei seien alle Indizien, die für oder gegen die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung sprechen, zu würdigen.
Grundsätzlich ist ausländisches Recht anwendbar
Grundsätzlich spreche zwar der Abschluss eines Kaufvertrages im Ausland dafür, dass auch die dort geltende Rechtsordnung maßgebend sei. Dem komme aber bei einem in entscheidenden Punkten nicht im Ausland abzuwickelnden Vertrag nicht ein solches Gewicht zu, wie wenn die vollständige Erfüllung (Bezahlung und Aushändigung) vor Ort vorgenommen werde.
Vielzahl von Umständen weist auf Anwendung deutschen Rechts hin
Hier deute eine Vielzahl anderer Umstände auf eine Anwendung deutschen Rechts hin. Der Vertrag sei einschließlich der Geschäftsbedingungen vollständig auf Deutsch abgefasst, er sei überschrieben mit der Bezeichnung "Kaufvertrag". Es seien z.B. mit dem Vorbehalt des Eigentums Begriffe der deutschen Rechtssprache verwendet worden. Die Vertragsverhandlungen seien auf Deutsch geführt worden. Bereits die Abfassung des Vertrages allein in der Sprache eines Landes deute auf die konkludente Wahl dessen Rechts hin, reiche aber für sich genommen nicht aus. Die Urlauberin hatte, für den Teppichhändler aus dem Vertragsformular erkennbar, ihren Wohnsitz in Deutschland und war deutsche Staatsangehörige. Der Vertrag sollte seitens der Klägerin durch Auslieferung in Deutschland erfüllt werden. Der Kaufpreis sei nicht in türkischer Lira, sondern in Euro ausgewiesen. Schließlich war der Besuch der Fabrikation der Klägerin Teil einer von der Beklagten gebuchten Pauschalreise - was auch der Klägerin bekannt gewesen sei -, die ihrerseits deutschem Recht unterlag.
Gesamtbetrachtung führt hier zur Anwendbarkeit deutschen Rechts
Jedes dieser Indizien für sich würde zwar nicht ausreichen, eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts anzunehmen. Bei der - gebotenen - Gesamtbetrachtung spreche aber allein der Ort des Vertragsabschlusses neben dem Sitz der Klägerin gegen die Anwendung deutschen Rechts, während alle anderen maßgebenden Indizien auf das deutsche Recht hindeuteten.
Materielle Voraussetzungen für Widerruf erfüllt
Das Kammergericht stufte den Besuch der Teppichknüpferei während eines Ausfluges im Rahmen der Pauschalreise als eine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 BGB ein, so dass die Urlauberin den Kaufvertrag grundsätzlich widerrufen konnte. Ihren Widerruf habe sie auch fristgerecht im Sinne von § 355 Abs. 1 BGB erklärt - unabhängig davon, dass diese Frist mangels Belehrung nach § 355 Abs. 3 BGB nicht in Lauf gesetzt war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online (pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7982
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.