24.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil08.01.2009

Kammergericht stärkt Unter­halts­be­rech­tigung des betreuenden ElternteilsWohl des Kindes steht im Vordergrund - Urteil zum neuen Unterhaltsrecht

Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehen zu können und seinen Unter­halts­bedarf selbst zu decken. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall ist die Antragstellerin als Rechtsanwalts- und Notargehilfin erwerbstätig, der Antragsgegner arbeitet als Schlosser bei den Berliner Verkehrs­be­trieben. Das Familiengericht hatte die am 9.9.1999 geschlossene Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil vom 22.7.08 geschieden, das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht für den fast achtjährigen Sohn der Antragstellerin übertragen und den Antragsgegner zu einem nachehelichen Unterhalt in Höhe von 241,74 EUR monatlich, aufgeteilt in 193,20 EUR Elementar- und 48,54 EUR Alters­vor­sor­ge­un­terhalt, verurteilt.

Kind besucht bis 15.00 Uhr einen Hort

Das gemeinsame Kind der Parteien ist am 10.9.2000 geboren und besucht bis 15.00 Uhr den Hort. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Antragstellerin im Hinblick auf das betreu­ungs­be­dürftige Kind eine Vollzeit­tä­tigkeit nicht zumutbar sei. Auf andere Betreu­ungs­mög­lich­keiten durch die Großeltern sei nicht abzustellen, da es sich um freiwillige Leistungen Dritter handele, die unter­halts­rechtlich nicht relevant seien. Auch die mögliche Ausweitung der Betreuung durch den Antragsteller selbst sei nicht maßgebend, weil ein Wechselmodell angesichts der erheblichen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­probleme zwischen den Eltern dem Kindeswohl widerspräche. Eine Herabsetzung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hat das Amtsgericht abgelehnt, weil unter Berück­sich­tigung des derzeitigen Alters des Kindes nicht prognostiziert werden könne, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt unbillig wäre. Eine konkrete zeitliche Begrenzung sei in § 1570 BGB auch nicht vorgesehen.

Vater: Mutter soll Kind bis 18.00 Uhr in den Hort geben und dann vollzeitig arbeiten

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung. Er begehrt die Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt und vertritt die Ansicht, die Antragstellerin könne ihre Erwer­b­s­tä­tigkeit ausweiten. Die Betreuung des Kindes sei kein Hinderungsgrund, denn R. könne täglich bis 18.00 Uhr im Hort betreut werden. Er behauptet, das sei sogar günstig für das Kind, weil ihm dort eine ergänzende Hausauf­ga­ben­be­treuung und zahlreiche Freizeit­ak­ti­vitäten geboten werden, die er gerne wahrnehme. Soweit die Antragstellerin behaupte, sie könne bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber ihre Arbeitszeiten gar nicht ausweiten, sei das nicht glaubhaft. Denn sie sei dort langjährig tätig, der Arbeitgeber werde sich angesichts einer derart erfahrenen Kraft auf die Ausweitung eher einlassen, wenn sie es ernsthaft fordern würde. Außerdem obliege es ihr, notfalls den Arbeitgeber zu wechseln. Vor diesem Hintergrund entspreche es nicht der Billigkeit, dass sie weiterhin Betreuungsunterhalt erhalte.

Kammergericht: Wohl des Kindes ausschlaggebend - Mutter muss Arbeitszeit nicht verlängern, weil sonst das Kind auf mütterliche Zuwendung verzichten müßte

Mit dieser Auffassung konnte sich der geschiedene Ehemann jedoch auch vor dem Kammergericht Berlin nicht durchsetzen, das die Berufung abwies. Zutreffend habe das Amtsgericht der Antragstellerin einen Betreu­ungs­un­ter­halts­an­spruch nach § 1570 BGB zuerkannt. Von dieser könne nicht erwartet werden, dass sie ihren achtjährigen Sohn ganztägig in eine Fremdbetreuung gibt. Keine der Geset­zes­grundlagen für die Neufassung des Unter­halts­rechts seit dem 01.01.2008 deute auch nur an, dass es eine Verpflichtung der Eltern gebe, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs.1 bis 3 GG, in deren Lichte die Neufassung des Unter­halts­rechts zu betrachten sei, wäre das auch höchst bedenklich. Wenn die Antragstellerin bis 18.00 Uhr arbeiten müsse, hätte das zur Folge, dass das Kind, das nicht nur eine intakte Famili­en­be­ziehung verloren hat, auch weitgehend auf die mütterliche Zuwendung verzichten müsse, wenn diese, wie sie nachvollziehbar darlegt, erst um 18.45 Uhr nach Hause kommen kann, wobei es nicht entscheidend auf 30 min mehr oder weniger ankomme. Das Wohl des Kindes wäre damit unmittelbar nachteilig berührt.

Kammergericht: Befristung des Unterhalts ist, da keine Prognose über die Entwicklung des Kindes abgegeben werden kann, jetzt nicht möglich

Auch eine Befristung des Unter­halts­an­spruchs habe das Amtsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. R. sei erst acht Jahre alt. In welcher Weise er sich in der Schule entwickeln werde, wann und auf welche weiterführende Schule er wechseln wird und wann eventuell pubertär bedingte Schwierigkeiten beginnen werden, könne jetzt nicht prognostiziert werden. Je nach Entwicklung reduziere oder erhöhe sich der Betreu­ungs­aufwand der Mutter. Angesichts der Unmöglichkeit einer zuverlässigen Prognose sei der Antragsgegner zu gegebener Zeit auf § 323 ZPO zu verweisen.

Revision wurde zugelassen

Der Senat hat die Revision zugelassen, da dies zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Auslegung des § 1570 BGB und der Frage der Befristung des Betreu­ungs­un­terhalts nach § 1578 b Abs.2 BGB erforderlich erscheint.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung DANSEF

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