Dokument-Nr. 29301
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- MDR 2019, 812Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 812
- NJW 2019, 2036Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2036
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss01.06.2016, 129 F 7317/14
- Keine Anordnung eines Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der ElternOberlandesgericht Brandenburg, Beschluss02.05.2017, 10 UF 2/17
- Kein paritätisches Wechselmodell bei hoher Konfliktbelastung der ElternKammergericht Berlin, Beschluss13.04.2017, 16 UF 8/17
- Keine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im Fall eines echten WechselmodellsAmtsgericht Hersbruck, Beschluss09.03.2021, 8 F 783/20
Kammergericht Berlin Beschluss15.04.2019
Keine quotale Unterhaltspflicht für beide Elternteile bei Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 %Kein Vorliegen eines echten Wechselmodells
Bei einem Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % liegt kein echtes Wechselmodell vor, bei denen beide Elternteile quotal für den Kindesunterhalt aufkommen. Vielmehr ist das Elternteil mit der geringeren Betreuungszeit allein barunterhaltspflichtig. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Eltern eines etwa sechsjährigen Kindes im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg um Kindesunterhalt. Die Eltern teilten sich die Betreuung des Kindes. So betreute die Mutter das Kind zu etwa 55 % und der Vater zu etwa 45 %. Der Kindesvater meinte nun, dass ein echtes Wechselmodell vorliege, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes aufkommen müssen. Die Kindesmutter sah dies anders. Sie hielt allein den Kindesvater für barunterhaltspflichtig. Das Amtsgericht folgte der Ansicht der Kindesmutter. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.
Barunterhaltspflicht des Kindesvaters aufgrund Betreuungsübergewicht der Kindesmutter
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Kindesvater sei allein barunterhaltspflichtig. Er genieße zwar einen erweiterten Umgang mit dem Kind. Von einem echten Wechselmodell könne aber nicht die Rede sein. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn sich die Eltern mit der Betreuung des Kindes annähernd bzw. fast 50:50 abwechseln. So lag der Fall hier nicht. Es sei angesichts des Verhältnisses von 55 % zu 45 % von einem klaren Betreuungsübergewicht der Mutter auszugehen.
Fehlende Kommunikation der Eltern spricht ebenfalls gegen echtes Wechselmodell
Zudem sei nach Ansicht des Kammergerichts zu beachten, dass ein echtes Wechselmodell eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern erfordere, um organisatorische Aspekte der Kinderbetreuung wahrzunehmen. Da zwischen den Kindeseltern praktisch überhaupt keine Kommunikation stattfand, habe dies ebenfalls gegen die Annahme eine echten Wechselmodell gesprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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