18.10.2024
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Dokument-Nr. 29301

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Kammergericht Berlin Beschluss15.04.2019

Keine quotale Unter­halts­pflicht für beide Elternteile bei Be­treuungs­verhältnis von 45 % zu 55 %Kein Vorliegen eines echten Wechselmodells

Bei einem Be­treuungs­verhältnis von 45 % zu 55 % liegt kein echtes Wechselmodell vor, bei denen beide Elternteile quotal für den Kindesunterhalt aufkommen. Vielmehr ist das Elternteil mit der geringeren Betreuungszeit allein bar­unterhalts­pflichtig. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Eltern eines etwa sechsjährigen Kindes im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg um Kindesunterhalt. Die Eltern teilten sich die Betreuung des Kindes. So betreute die Mutter das Kind zu etwa 55 % und der Vater zu etwa 45 %. Der Kindesvater meinte nun, dass ein echtes Wechselmodell vorliege, bei dem beide Elternteile quotal für den Unter­halts­bedarf des Kindes aufkommen müssen. Die Kindesmutter sah dies anders. Sie hielt allein den Kindesvater für barun­ter­halts­pflichtig. Das Amtsgericht folgte der Ansicht der Kindesmutter. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Barun­ter­halts­pflicht des Kindesvaters aufgrund Betreu­ungs­über­gewicht der Kindesmutter

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Kindesvater sei allein barun­ter­halts­pflichtig. Er genieße zwar einen erweiterten Umgang mit dem Kind. Von einem echten Wechselmodell könne aber nicht die Rede sein. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn sich die Eltern mit der Betreuung des Kindes annähernd bzw. fast 50:50 abwechseln. So lag der Fall hier nicht. Es sei angesichts des Verhältnisses von 55 % zu 45 % von einem klaren Betreu­ungs­über­gewicht der Mutter auszugehen.

Fehlende Kommunikation der Eltern spricht ebenfalls gegen echtes Wechselmodell

Zudem sei nach Ansicht des Kammergerichts zu beachten, dass ein echtes Wechselmodell eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern erfordere, um organi­sa­to­rische Aspekte der Kinderbetreuung wahrzunehmen. Da zwischen den Kindeseltern praktisch überhaupt keine Kommunikation stattfand, habe dies ebenfalls gegen die Annahme eine echten Wechselmodell gesprochen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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