21.11.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss13.04.2017

Kein paritätisches Wechselmodell bei hoher Konflikt­be­lastung der ElternWechselmodell muss Kindeswohl dienen

Ein paritätisches Wechselmodell, in denen die Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen, erfordert erhöhte Abstimmungs- und Ko­operations­bereitschaft. Fehlt es daran, so dient das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl und ist daher abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vater eines Kindes Ende 2016 eine Abänderung der im April 2014 getroffenen Umgangsvereinbarung. Der Vater hielt ein paritätisches Wechselmodell für angebracht. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee sah dies angesichts der hohen Konflikt­be­lastung zwischen den Eltern anders und lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Kammergericht lehnte Wechselmodell mit Blick auf Kindeswohl ebenfalls ab

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Die Abänderung einer getroffenen Umgangsregelung sowie die Anordnung eines Wechselmodells seien nur aus Gründen des Kindeswohls zulässig. Diese Voraussetzung liege angesichts der seit Jahren andauernden erheblichen Konflikt­be­lastung der Eltern und deren deutlich eingeschränkte Fähigkeit, angemessen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, nicht vor.

Paritätisches Wechselmodell erfordert erhöhte Abstimmungs- und Koope­ra­ti­o­ns­be­reit­schaft

Das paritätische Wechselmodell entspreche bei bestehender hoher elterlicher Konflikt­be­lastung in der Regel nicht dem Kindeswohl, so das Kammergericht. Denn das Kind werde durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerate durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitionsdruck in Loyali­täts­kon­flikte. Hinzu komme der bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhte Abstimmungs- und Koope­ra­ti­o­ns­bedarf.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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