21.11.2024
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Dokument-Nr. 30567

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Beschluss07.06.2021Oberlandesgericht Dresden21 UF 153/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aue, Beschluss25.01.2021, H1 F 408/20
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss07.06.2021

Regelung der Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern nicht Zweck des WechselmodellsEntscheidend ist das Kindeswohl

Es ist nicht Zweck des Wechselmodells, die Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend für das Ob der Regelung des Wechselmodells ist das Kindeswohl. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Aue im Januar 2021 den Umgang zweier minderjähriger Kinder mit ihrem Vater geregelt. Danach durfte der Vater mit seinen Kindern alle zwei Wochenenden und einige Tage unter der Woche Umgang haben. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er wollte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung.

Keine Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die getroffene Umgangsregelung entspreche dem Kindeswohl und sei daher nicht zu beanstanden. Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells scheide aus.

Wechselmodell soll nicht Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern regeln

Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setze zunächst die Kooperations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­fä­higkeit der Eltern voraus, so das Oberlan­des­gericht. Darüber hinaus müsse die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreu­ungs­mo­dellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen. Dabei gehe es nicht um die Regelung der Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern. Entscheidend sei allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Kindeswohl dient. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der ausreichenden Kommunikation- und Koope­ra­ti­o­ns­fä­higkeit der Eltern.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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