Dokument-Nr. 25214
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- FamRZ 2017, 1757Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1757
- NJW 2017, 3006Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3006
- Amtsgericht Strausberg, Beschluss30.11.2016, 2 F 439/14
- OLG Koblenz: Familienrechtliches Betreuungs-Wechselmodell darf nicht zum Nachteil für Kindeswohl werdenOberlandesgericht Koblenz, Beschluss12.01.2010, 11 UF 251/09
- Keine quotale Unterhaltspflicht für beide Elternteile bei Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 %Kammergericht Berlin, Beschluss15.04.2019, 13 UF 89/16
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss02.05.2017
Keine Anordnung eines Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der ElternWechselmodell erfordert erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf
Ein Wechselmodell, wonach die getrennt lebenden Eltern ein gemeinsames Kind zu gleichen Teilen betreuen, kann nur bei vorhandener Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern angeordnet werden. Denn ein Wechselmodell erfordert eine erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbereitschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern zwei minderjähriger Kinder stritten in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Strausberg seit dem Jahr 2014 über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Kinder lebten bei ihrem Vater. Da die Mutter in Sachsen wohnte und die Kinder damit aus ihrem sozialen Umfeld gerissen würden, lehnte das Amtsgericht eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter ab. Dieses Recht erhielt vielmehr der Vater. Die Mutter legte dagegen Beschwerde ein, beantragte aber nunmehr die Anordnung eines Wechselmodells.
Keine Anordnung eines Wechselmodells
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied gegen die Mutter und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater sei nicht zu beanstanden. Die Anordnung eines Wechselmodells komme ebenfalls nicht in Betracht.
Fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern
Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells sei, so das Oberlandesgericht, dass die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten entspreche. Zudem erfordere ein Wechselmodell Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Denn bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ergebe sich ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf. An einer ausreichenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern habe es hier aber aus verschiedenen Gründen gefehlt. So haben sich die Eltern trotz einer Mediation nicht über den bervorstehenden Wechsel eines der Kinder auf eine weiterführende Schule ausgetauscht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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