21.11.2024
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Dokument-Nr. 25214

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Beschluss02.05.2017Oberlandesgericht Brandenburg10 UF 2/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1757Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1757
  • NJW 2017, 3006Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3006
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Strausberg, Beschluss30.11.2016, 2 F 439/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss02.05.2017

Keine Anordnung eines Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Ko­operations­bereitschaft der ElternWechselmodell erfordert erhöhten Abstimmungs- und Koope­ra­ti­o­ns­bedarf

Ein Wechselmodell, wonach die getrennt lebenden Eltern ein gemeinsames Kind zu gleichen Teilen betreuen, kann nur bei vorhandener Kommunikations- und Ko­operations­bereitschaft der Eltern angeordnet werden. Denn ein Wechselmodell erfordert eine erhöhte Abstimmungs- und Ko­operations­bereitschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern zwei minderjähriger Kinder stritten in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Strausberg seit dem Jahr 2014 über das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht. Die Kinder lebten bei ihrem Vater. Da die Mutter in Sachsen wohnte und die Kinder damit aus ihrem sozialen Umfeld gerissen würden, lehnte das Amtsgericht eine Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungsrecht auf die Mutter ab. Dieses Recht erhielt vielmehr der Vater. Die Mutter legte dagegen Beschwerde ein, beantragte aber nunmehr die Anordnung eines Wechselmodells.

Keine Anordnung eines Wechselmodells

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied gegen die Mutter und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts auf den Vater sei nicht zu beanstanden. Die Anordnung eines Wechselmodells komme ebenfalls nicht in Betracht.

Fehlende Kommunikations- und Koope­ra­ti­o­ns­be­reit­schaft der Eltern

Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells sei, so das Oberlan­des­gericht, dass die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreu­ungs­mo­dellen dem Kindeswohl am besten entspreche. Zudem erfordere ein Wechselmodell Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Denn bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ergebe sich ein erhöhter Abstimmungs- und Koope­ra­ti­o­ns­bedarf. An einer ausreichenden Kooperations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­fä­higkeit der Eltern habe es hier aber aus verschiedenen Gründen gefehlt. So haben sich die Eltern trotz einer Mediation nicht über den bervorstehenden Wechsel eines der Kinder auf eine weiterführende Schule ausgetauscht.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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