18.10.2024
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Amtsgericht Hersbruck Beschluss09.03.2021

Keine Übertragung der Allein­entscheidungs­befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im Fall eines echten WechselmodellsBestellung eines Ergän­zungs­pflegers ist erforderlich

Die Übertragung der Allein­entscheidungs­befugnis nach § 1628 BGB zur Geltendmachung von Kindesunterhalt kommt im Fall eines echten Wechselmodells nicht in Betracht. Vielmehr ist die Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Hersbruck entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Kindesmutter im Jahr 2020 beim Amtsgericht Hersbruck die Übertragung der Entscheidung zur Geltendmachung von Kindes­un­ter­halts­ansprüchen gegenüber dem Kindesvater. Die Eltern hatten ein paritätisches Wechselmodell vereinbart, bei der das Kind zu gleichen Teilen von den Eltern betreut wurde. Unzulässigkeit der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis Das Amtsgericht Hersbruck entschied gegen die Kindesmutter. Die Übertragung der Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis nach § 1628 BGB zur Geltendmachung der Kindes­un­ter­hal­t­ansprüche komme nicht in Betracht. Denn diese beziehe sich nur auf einzelne Angelegenheiten. Die Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis zur Geltendmachung von Kindes­un­ter­halts­ansprüche sei keine solche einzelne Angelegenheit. Denn zu ihr gehören über die Schaffung eines Titels hinaus auch die Überwachung der Zahlungs­eingänge, die Zwangs­voll­streckung, die regelmäßige Überprüfung der Leistungs­fä­higkeit des Schuldners durch Auskunfts­anträge und gegebenenfalls die Abänderung des Titels. Es handele sich somit um eine Daueraufgabe.

Prozessuale Probleme und Inter­es­sen­s­konflikt

Zudem sprechen aus Sicht des Amtsgerichts prozessuale Gesichtspunkte gegen eine Anwendung des § 1628 BGB. Denn dies würde dazu führen, dass inzident im Kinds­chafts­ver­fahren geprüft werden müsse, welcher Elternteil dem anderen Elternteil tatsächlich Unterhalt schuldet. Zudem bestehe für den Elternteil mit der Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis ein Inter­es­sen­s­konflikt, weil sich dessen Haftungsanteil durch die Erhöhung des Haftungsteils des anderen Elternteils reduziert.

Erfor­der­lichkeit der Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers erforderlich. Es diene eher dem Wohl des Kindes, wenn ein Ergänzungspfleger die Ansprüche gegen einen der Elternteile geltend macht, als wenn sich beide Eltern als "Gegner" in einem Gerichts­ver­fahren gegenüberstehen. Dies berge ein höheres Konflikt­po­tential. Zudem bestehe die Gefahr, dass sich Konflikte der Eltern negativ auf das betroffene Kind auswirken.

Quelle: Amtsgericht Hersbruck, ra-online (vt/rb)

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