21.11.2024
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss11.03.2021

Jugendamt als Ergän­zungs­pfleger trotz fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten zur Kindes­unterhalts­berechnung bei echtem WechselmodellMöglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts

Die Bestellung des Jugendamts als Ergän­zungs­pfleger zwecks Geltendmachung von Kindes­un­terhalts im Rahmen eines echten Wechselmodells stehen nicht fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterhalts­berechnung entgegen. Das Jugendamt kann insofern einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder über die Zahlung von Kindesunterhalt. Da sie die Kinder im Wege eines paritätischen Wechselmodells betreuten und versorgten, bestellte das Amtsgericht Neustadt (Weinstraße) im Dezember 2020 das Jugendamt als Ergänzungspfleger zwecks Geltendmachung der Unter­halts­ansprüche. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Jugendamts. Es führte aus, über keine Kenntnisse und Erfahrungen zur Berechnung des Kindes­un­terhalts im Falle eines echten Wechselmodells zu verfügen.

Zulässige Bestellung des Jugendamts als Ergän­zungs­pfleger

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Bestellung des Jugendamt als Ergän­zungs­pfleger sei nicht zu beanstanden. Insbesondere stehe die fehlende Kenntnis und Erfahrung zur Berechnung von Unter­halts­ansprüchen im Falle eines echten Wechselmodells nicht entgegen. Der Ergän­zungs­pfleger und damit das Jugendamt könne sich anwaltlicher Hilfe bedienen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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