18.10.2024
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Dokument-Nr. 33664

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss21.11.2023

Bei Geltendmachung von Kindesunterhalt im Rahmen des echten Wechselmodells besteht für Elternteil Wahlrecht zwischen Antrag auf Allein­entscheidungs­befugnis oder Bestellung eines Ergän­zungs­pflegersWahlrecht steht nicht dem Familiengericht zu

Will ein Elternteil im Rahmen des echten Wechselmodells Kindes­unterhalts­ansprüche geltend machen, so steht ihm ein Wahlrecht für einen Antrag auf Übertragung der Allein­entscheidungs­befugnis gemäß § 1628 Abs. 1 BGB oder Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers gemäß § 1809 Abs. 1 BGB zu. Dieses Wahlrecht kann nicht vom Familiengericht ausgeübt werden, das vielmehr nur über den gestellten Antrag entscheiden darf. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier minderjähriger Kinder betreuten diese im Rahmen eines echten Wechselmodells im wöchentlichen Wechsel. Im Jahr 2023 beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht Plön die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zwecks Geltendmachung von Kindes­un­ter­halts­ansprüchen. Das Gericht ignorierte diesen Antrag und ordnete eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder an und bestellte eine Fachanwältin für Familienrecht als Ergän­zungs­pflegerin. Es hielt dies für vorzugswürdig gegenüber der Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Unzulässige Anordnung der Ergän­zungs­pfleg­schaft

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Im Rahmen des echten Wechselmodells stehe dem Elternteil, der die Barun­ter­halts­in­teressen des Kindes verfolgt, ein Wahlrecht zu, ob er die Übertragung der Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis nach § 1628 Abs. 1 BGB oder die Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers nach § 1809 Abs. 1 BGB beantragt. Der Kindesvater habe das Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er eine Entscheidung nach § 1628 Abs. 1 BGB beantragt hat. Das Familiengericht hätte daher über diesen Antrag entscheiden müssen.

Kein Wahlrecht des Famili­en­ge­richts

Das Wahlrecht stehe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts allein dem Elternteil zu, der die Barun­ter­halts­in­teressen des Kindes verfolgt, nicht dem Familiengericht. Das Gericht habe daher den Antrag des Kindesvaters nicht mit der Anordnung der Ergän­zungs­pfleg­schaft übergehen dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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