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- Amtsgericht Plön, Beschluss01.09.2023, 55 F 61/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss21.11.2023
Bei Geltendmachung von Kindesunterhalt im Rahmen des echten Wechselmodells besteht für Elternteil Wahlrecht zwischen Antrag auf Alleinentscheidungsbefugnis oder Bestellung eines ErgänzungspflegersWahlrecht steht nicht dem Familiengericht zu
Will ein Elternteil im Rahmen des echten Wechselmodells Kindesunterhaltsansprüche geltend machen, so steht ihm ein Wahlrecht für einen Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis gemäß § 1628 Abs. 1 BGB oder Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1809 Abs. 1 BGB zu. Dieses Wahlrecht kann nicht vom Familiengericht ausgeübt werden, das vielmehr nur über den gestellten Antrag entscheiden darf. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier minderjähriger Kinder betreuten diese im Rahmen eines echten Wechselmodells im wöchentlichen Wechsel. Im Jahr 2023 beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht Plön die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zwecks Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen. Das Gericht ignorierte diesen Antrag und ordnete eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder an und bestellte eine Fachanwältin für Familienrecht als Ergänzungspflegerin. Es hielt dies für vorzugswürdig gegenüber der Übertragung der Entscheidungsbefugnis. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.
Unzulässige Anordnung der Ergänzungspflegschaft
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Im Rahmen des echten Wechselmodells stehe dem Elternteil, der die Barunterhaltsinteressen des Kindes verfolgt, ein Wahlrecht zu, ob er die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 Abs. 1 BGB oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 Abs. 1 BGB beantragt. Der Kindesvater habe das Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er eine Entscheidung nach § 1628 Abs. 1 BGB beantragt hat. Das Familiengericht hätte daher über diesen Antrag entscheiden müssen.
Kein Wahlrecht des Familiengerichts
Das Wahlrecht stehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts allein dem Elternteil zu, der die Barunterhaltsinteressen des Kindes verfolgt, nicht dem Familiengericht. Das Gericht habe daher den Antrag des Kindesvaters nicht mit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft übergehen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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