Dokument-Nr. 27758
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- GE 2019, 917Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 917
Kammergericht Berlin Beschluss11.06.2019
Bei Kostenübernahmeerklärung durch Jobcenter steht Vermieter zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen Zivilrechtsweg offenKostenübernahmeerklärung ist auch privatrechtlicher Natur
Die Kostenübernahmeerklärung eines Jobcenters ist zumindest auch privatrechtlicher Natur. Daher steht einem Vermieter zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen der Zivilrechtsweg offen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Kammergericht in Berlin darüber entscheiden, ob die Betreiberin einer Obdachlosenunterkunft im Wege der Zivilklage ein Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter gelten machen kann. Das Jobcenter hatte für einen in der Einrichtung untergebrachten Obdachlosen eine Kostenübernahme erklärt. Das Jobcenter und das Landgericht Berlin meinten, der Zahlungsanspruch müsse vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden.
Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Wege der Zivilklage
Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei und somit der Zahlungsanspruch im Wege der Zivilklage geltend gemacht werden könne. Die Rechtsbeziehung zwischen der Betreiberin der Obdachlosenunterkunft und dem Jobcenter sei zivilrechtlich zu beurteilen. Durch die Kostenübernahmeerklärung sei das Jobcenter in das Zivilrechtsverhältnis zwischen der Unterkunftsbetreiberin und dem Obdachlosen eingetreten. Die in der Erklärung liegende Selbstverpflichtung des Jobcenters sei jedenfalls auch privatrechtlicher Natur. Ob daneben ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur besteht, könne dahingestellt bleiben, weil dies der Richtigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegenstünde.
Kostenübernahmeerklärung stellt keine bloße Information dar
Die Kostenübernahmeerklärung stelle nach Ansicht des Kammergerichts keine bloße Information oder Tatsachenmitteilung über das grundsätzliche Bestehen eines Hilfeanspruchs und die Bekanntgabe der beabsichtigten Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Direktzahlung dar. Mit der Erklärung habe sich das Jobcenter vielmehr verbindlich gegenüber der Unterkunftsbetreiberin verpflichtet die Unterkunftskosten zu übernehmen. Damit habe das Jobcenter eindeutig seinen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 917/rb)
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