21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27758

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Beschluss11.06.2019Kammergericht Berlin11 W 2/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 917Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 917
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss11.06.2019

Bei Kosten­über­nahme­erklärung durch Jobcenter steht Vermieter zur Durchsetzung von Zahlungs­ansprüchen Zivilrechtsweg offenKosten­über­nahme­erklärung ist auch privat­recht­licher Natur

Die Kosten­über­nahme­erklärung eines Jobcenters ist zumindest auch privat­recht­licher Natur. Daher steht einem Vermieter zur Durchsetzung von Zahlungs­ansprüchen der Zivilrechtsweg offen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Kammergericht in Berlin darüber entscheiden, ob die Betreiberin einer Obdach­lo­sen­un­terkunft im Wege der Zivilklage ein Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter gelten machen kann. Das Jobcenter hatte für einen in der Einrichtung untergebrachten Obdachlosen eine Kostenübernahme erklärt. Das Jobcenter und das Landgericht Berlin meinten, der Zahlungs­an­spruch müsse vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden.

Geltendmachung des Zahlungs­an­spruchs im Wege der Zivilklage

Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei und somit der Zahlungs­an­spruch im Wege der Zivilklage geltend gemacht werden könne. Die Rechtsbeziehung zwischen der Betreiberin der Obdach­lo­sen­un­terkunft und dem Jobcenter sei zivilrechtlich zu beurteilen. Durch die Kosten­über­nah­me­er­klärung sei das Jobcenter in das Zivil­rechts­ver­hältnis zwischen der Unter­kunfts­be­treiberin und dem Obdachlosen eingetreten. Die in der Erklärung liegende Selbst­ver­pflichtung des Jobcenters sei jedenfalls auch privat­recht­licher Natur. Ob daneben ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur besteht, könne dahingestellt bleiben, weil dies der Richtigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegenstünde.

Kosten­über­nah­me­er­klärung stellt keine bloße Information dar

Die Kosten­über­nah­me­er­klärung stelle nach Ansicht des Kammergerichts keine bloße Information oder Tatsa­chen­mit­teilung über das grundsätzliche Bestehen eines Hilfeanspruchs und die Bekanntgabe der beabsichtigten Abwicklung des Zahlungs­verkehrs durch Direktzahlung dar. Mit der Erklärung habe sich das Jobcenter vielmehr verbindlich gegenüber der Unter­kunfts­be­treiberin verpflichtet die Unter­kunfts­kosten zu übernehmen. Damit habe das Jobcenter eindeutig seinen Rechts­bin­dungs­willen zum Ausdruck gebracht.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 917/rb)

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