18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26924

Drucken
Urteil09.08.2018BundessozialgerichtB 14 AS 38/17 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 3740Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 3740
  • WuM 2018, 792Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 792
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht München, Urteil, S 19 AS 179/14
  • Bayerisches Landessozialgericht, Urteil12.10.2017, L 7 AS 326/17 ZVW
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil09.08.2018

Mietzahlungen durch Jobcenter: Kein Anspruch des Vermieters auf Ausgleich von Mietrückstränden gegen JobcenterVermieter kann vom Jobcenter keine Mietzahlungen verlangen

Einem Vermieter steht gegen das Jobcenter kein Anspruch auf Mietzahlungen und somit kein Anspruch auf Ausgleich von Mietrückständen des Wohnungsmieters zu, auch wenn das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlt. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter gegen das Jobcenter auf Zahlung von Mietrückständen der Wohnungsmieter für Juni 2012 bis September 2013. Die Mieter bezogen unter Berück­sich­tigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ALG II. Das Jobcenter zahlte die Miete direkt an den Vermieter.

Vorinstanzen verneinen Direktanspruch des Vermieters gegen Jobcenter

Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht München als auch dem Bayerischen Landes­so­zi­al­gericht erfolglos. Dem Vermieter stehe nach Ansicht der Gerichte kein Direktanspruch gegen das Jobcenter zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Vermieters.

BSG: Kein Anspruch auf Zahlung von Mietrückständen gegen Jobcenter

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Vermieters zurück. Der Vermieter könne vom Jobcenter nicht den Ausgleich der Mietrückstände verlangen. Zum einen liege in einer mietver­trag­lichen Zahlungs­ver­pflichtung eines ALG II-Beziehers kein gesetzlicher Schuldbeitritt des Jobcenters. Zum anderen begründe eine Direktzahlung der ALG II-Leistung an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II keine eigenen Ansprüche des Vermieters gegen das Jobcenter. Durch eine Direktzahlung werde ausschließlich eine abweichende Empfangs­be­rech­tigung und kein eigener Rechtsanspruch des Zahlungs­emp­fängers gegen das Jobcenter begründet.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26924

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI