18.10.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss05.08.2015

Hartz IV: Vermieter hat keinen Anspruch auf Direktzahlung der Wohnungsmiete durch das JobcenterBayerisches LSG zur Direktzahlung von Wohnungsmiete an den Vermieter

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass ein Vermieter nicht verlangen kann, die Miete vom Jobcenter direkt zu erhalten, wenn ein Empfänger von ALG II-Leistungen die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter begehrt vom Jobcenter die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes nach dem SGB II (ALG II) bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenter an den Vermieter zustimmt. Gegenüber dem Jobcenter hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter zugestimmt, später wieder die Überweisung auf sein eigenes Konto beantragt. Das Jobcenter überwies die Leistungen für die Kosten der Unterkunft daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das Jobcenter auf Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete an sich selbst.

SG: Vermieter hat keine Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter

Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter habe.

LSG verneint Zahlungs­an­spruch des Vermieters gegen das Jobcenter

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht wies die Berufung des Vermieters zurück. Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungs­an­spruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangs­be­rech­tigung. Die mietver­tragliche Abtretung von ALG II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwal­tungs­ent­scheidung darüber, ob die Abtretung im wohlver­standenen Interesse des Leistungs­emp­fängers liege. Eine solche fehle hier.

Die Bewilligung von ALG II enthalte keinen Schuldbeitritt des Jobcenters zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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