18.10.2024
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Dokument-Nr. 15684

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Urteil21.01.2013Bayerisches LandessozialgerichtL 7 AS 381/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 237Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 237
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil21.01.2013

Hartz IV: Jobcenter hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der an den Vermieter ausbezahlten WohnungsmieteJobcenter darf gegenüber dem Vermieter auf keinen öffentlich-rechtlichen Erstat­tungs­an­spruch zurückgreifen

Wer Hartz-IV-Leistungen erhält, bekommt auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. In Einzelfällen dürfen die Jobcenter z.B. Mieten direkt an dem Vermieter ausbezahlen, insbesondere wenn der Mietvertrag erhalten werden soll. Das Jobcenter kann die Miete jedoch nicht vom Vermieter zurückverlangen, wenn der Hartz-IV-Empfänger zwischen­zeitlich nicht mehr bedürftig ist. Eine Direkt­über­weisung lässt keine eigenständige Leistungs­be­ziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen, weshalb es dem Jobcenter an einem Rechtsanspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Jobcenter auf Antrag der Mutter des damals noch minderjährigen Leistungs­emp­fängers die Kosten für Unterkunft und Heizung dem Vermieter direkt überwiesen. Dies geschah auch noch für einen Monat, in dem der Leistungs­emp­fänger aus der Mietwohnung bereits ausgezogen war. Trotz Fortbestehens des Mietver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist forderte das Jobcenter vom Vermieter die ausbezahlte Wohnungsmiete zurück. Mit dem Auszug aus der Wohnung sei nämlich der entsprechende Bedarf entfallen, ein Anspruch auf diese Hartz-IV-Leistung habe daher nicht mehr bestanden.

Jobcenters fehlt es an Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Miete

Die Rückforderung erging zu Unrecht, urteilte das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht. Eine Direkt­über­weisung lasse keine eigenständige Leistungs­be­ziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen. Deshalb fehle es bereits an einem Rechtsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter auf Rückzahlung. Das Jobcenter dürfe gegenüber dem Vermieter weder einen Verwaltungsakt erlassen noch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstat­tungs­an­spruch zurückgreifen.

Auswirkungen der Entscheidung

Das Bayer. Landes­so­zi­al­gericht hat mit seiner Entscheidung das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung der Kosten für Unterkunft dem Jobcenter zugeordnet. Für Zufälligkeiten, die zum Entfallen eines Leistungs­an­spruchs führen, sollen nicht die Vermieter einstehen müssen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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