21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss24.06.2010

Hartz IV: Arbeitslose dürfen nicht zwei Jahre nach einer neuen Wohnung suchenÜbernahme unangemessener Wohnungskosten nicht gerechtfertigt

Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II deren bisherige Wohnung unangemessen ist, müssen sich innerhalb von 6 Monaten um eine neue angemessene Wohnung bemühen. Andernfalls trägt die Hartz-IV-Behörde die Mietkosten nicht mehr, so dass die Wohnung wegen mietrück­stands­be­dingter Kündigung verloren gehen und der Hartz-IV-Empfänger wohnungslos werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebte ein Hartz-IV-Empfänger in einer 91 qm großen Wohnung, deren Mietzins sich mit Nebenkosten auf über 900 Euro belaufen hatte und der damit unangemessen war. Der Betroffene wurde aufgefordert, sich eine neue, angemessene Wohnung zu suchen. Dazu erklärte er sich zwar grundsätzlich bereit, gab allerdings an, an mehreren Allergien zu leiden, beispielsweise gegen Feinstaub, weswegen er an seine Wohnung besondere Ansprüche stelle: Sie solle in einem Randbereich der Stadt liegen, gleichzeitig eine gute Anbindung an die Innenstadt und auch eine gute Infrastruktur haben. Zudem müsse sie mindestens 700 Meter von Handyfunkmasten entfernt sein.

Hartz IV-Empfänger will Jobcenter zur Übernahme der tatsächlichen Mietkosten verpflichten

Als der Hartz-IV-Empfänger nach über einem Jahr Suche keine nach seinen Maßstäben passende Wohnung gefunden und die Behörde die volle Mietübernahme eingestellt hatte, kündigte der Vermieter wegen der Mietrückstände. Daraufhin beantragte der Betroffene beim Sozialgericht im Wege eines Eilverfahrens die Übernahme der Mietrückstände. Ungefähr zeitgleich bekam er vom Jobcenter einen Bescheid, nach dem er nunmehr nur den angemessen Betrag von 662,93 Euro für seine Wohnung bekäme. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein mit dem Ziel, das Jobcenter zu verpflichten, die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen, bis er eine neue, angemessene Unterkunft gefunden habe.

Hinderliche Anforderungen bei Wohnungssuche nicht nachvollziehbar

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht wies die Beschwerde zurück. Der Beschwer­de­führer, der noch immer nicht umgezogen war, sei er verpflichtet, sich intensiv um eine Wohnung zu bemühen binnen einer Frist von sechs Monaten. Dies sei aber - schon angesichts der vielen Sonderwünsche - nicht der Fall gewesen. Die Übernahme unangemessener Wohnungskosten sei nicht gerechtfertigt, zumal manche der Wohnungssuche hinderliche Anforderungen des Betroffenen nicht nachvollziehbar seien.

Quelle: ra-online, Bayerisches Landessozialgericht

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