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Kammergericht Berlin Beschluss21.01.2016
Gläubiger einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht zwecks Zwangsvollstreckung Anspruch auf Grundbucheinsicht zuVorliegen eines Vollstreckungstitels nicht erforderlich
Dem Gläubiger einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht ein Anspruch auf umfassende Grundbucheinsicht zu, wenn er gegen die Gemeinschaft eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung geltend machen will. Ein Vollstreckungstitel muss in diesem Zusammenhang noch nicht vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall modernisierte eine Firma im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Aufzug einer Wohnanlage. Nachfolgend kam es jedoch zu Unstimmigkeiten, so dass die Firma die Erhebung einer Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft beabsichtigte. In diesem Zusammenhang beantragte die Firma im Dezember 2015 die Einsicht in die Wohnungsgrundbücher, um Informationen über die Rechts- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Wohnungseigentümer zu erlangen. Da das Grundbuchamt den Antrag auf Einsichtnahme ablehnte und ihn daher zurückwies, legte die Firma Beschwerde ein.
Grundbucheinsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Firma. Ihr habe ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung an der Grundbucheinsicht zugestanden. Ein solches Interesse sei gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt werde, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen könne. Zum Schutz der von der Einsicht Betroffenen genüge aber nicht jedes beliebige Interesse. Die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier müsse ausgeschlossen sein. Die Kenntnis vom Grundbuchstand müsse für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Verhalten erheblichen sein. So habe der Fall hier gelegen.
Grundbucheinsicht zwecks Zwangsvollstreckung
Der Gläubiger einer Wohnungseigentümergemeinschaft könne nach Ansicht des Kammergerichts unter dem Gesichtspunkt der Information über Zugriffsmöglichkeiten im Wege der Zwangsvollstreckung ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht geltend machen. In diesem Zusammenhang bedürfe es nicht eines Vollstreckungstitels.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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