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Kammergericht Berlin Beschluss21.01.2016

Gläubiger einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft steht zwecks Zwangs­voll­streckung Anspruch auf Grund­bu­ch­einsicht zuVorliegen eines Voll­streckungs­titels nicht erforderlich

Dem Gläubiger einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft steht ein Anspruch auf umfassende Grund­bu­ch­einsicht zu, wenn er gegen die Gemeinschaft eine Forderung im Wege der Zwangs­voll­streckung geltend machen will. Ein Vollstre­ckungstitel muss in diesem Zusammenhang noch nicht vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall modernisierte eine Firma im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Aufzug einer Wohnanlage. Nachfolgend kam es jedoch zu Unstimmigkeiten, so dass die Firma die Erhebung einer Klage gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft beabsichtigte. In diesem Zusammenhang beantragte die Firma im Dezember 2015 die Einsicht in die Wohnungs­grund­bücher, um Informationen über die Rechts- und Vermö­gens­ver­hältnisse der einzelnen Wohnungs­ei­gentümer zu erlangen. Da das Grundbuchamt den Antrag auf Einsichtnahme ablehnte und ihn daher zurückwies, legte die Firma Beschwerde ein.

Grund­bu­ch­einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Firma. Ihr habe ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 der Grund­buch­ordnung an der Grundbucheinsicht zugestanden. Ein solches Interesse sei gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerecht­fer­tigtes Interesse des Antragstellers dargelegt werde, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaft­liches Interesse das Recht auf Grund­bu­ch­einsicht begründen könne. Zum Schutz der von der Einsicht Betroffenen genüge aber nicht jedes beliebige Interesse. Die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier müsse ausgeschlossen sein. Die Kenntnis vom Grundbuchstand müsse für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Verhalten erheblichen sein. So habe der Fall hier gelegen.

Grund­bu­ch­einsicht zwecks Zwangs­voll­streckung

Der Gläubiger einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft könne nach Ansicht des Kammergerichts unter dem Gesichtspunkt der Information über Zugriffs­mög­lich­keiten im Wege der Zwangsvollstreckung ein berechtigtes Interesse an der Grund­bu­ch­einsicht geltend machen. In diesem Zusammenhang bedürfe es nicht eines Vollstre­ckungs­titels.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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