03.12.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil14.06.2019

Spaziergang in der Mittagspause ist nicht unfall­ver­sichertSpazierengehen stellt eigen­wirtschaft­liche Verrichtung dar

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfall­ver­sichert, solange sie eine betrie­bs­dienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigen­wirtschaft­liche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Der 1962 geborene Versicherte des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitete als Fondsmanager bei einer Invest­ment­ge­sell­schaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft anerkannte dies nicht als Arbeitsunfall. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigen­wirt­schaft­liches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeits­be­lastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.

Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht gesetzlich unfall­ver­sichert

Das Sozialgericht und das Hessische Landes­so­zi­al­gericht folgten im Ergebnis der Rechts­auf­fassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigen­wirt­schaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfall­ver­sichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis des Versicherten. Ferner bestehe eine arbeits­rechtliche Verpflichtung zu gesund­heits­för­dernden, der Aufrecht­er­haltung der Arbeits­fä­higkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.

Besondere betriebliche Belastung für Notwendigkeit eines Spaziergangs nicht erkennbar

Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versi­che­rungs­schutz für den Spaziergang begründen könne.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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