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- Arbeitsunfall: Auch der Weg zum Mittagessen mit der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzlichen UnfallversicherungLandessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil10.08.2009, L 2 U 105/09
Hessisches Landessozialgericht Urteil14.06.2019
Spaziergang in der Mittagspause ist nicht unfallversichertSpazierengehen stellt eigenwirtschaftliche Verrichtung dar
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der 1962 geborene Versicherte des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft anerkannte dies nicht als Arbeitsunfall. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.
Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht gesetzlich unfallversichert
Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten. Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.
Besondere betriebliche Belastung für Notwendigkeit eines Spaziergangs nicht erkennbar
Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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