18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil11.03.2019

Verletzung aufgrund Verfolgung eines Diebes im Eigeninteresse kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werdenRein persönliche und nicht von betrieblichen Aufgaben wesentlich beeinflusste Belange nicht von Unfall­versicherungs­schutz umfasst

Beschäftigte sind auf Dienstreisen auch während der Hin- und Rückfahrten zum Tagungsort bzw. dem Hotel gesetzlich unfall­ver­sichert. Wird ein Versicherter auf einem solchen Weg überfallen und verletzt er sich bei dem Versuch, sich von dem Dieb seine Geldbörse zurückzuholen, fehlt es jedoch am Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall ist in diesem Fall nicht anzuerkennen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherter aus dem Main-Taunus-Kreis nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abend­ver­an­staltung suchte der 46-jährige Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen 5 Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen. Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und zog sich eine Radius­köpf­chen­fraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versi­che­rungs­schutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz beim Versuch, eine gestohlene Geldbörse zurück­zu­er­langen

Das Sozialgericht und das Hessische Landes­so­zi­al­gericht verneinten einen Arbeitsunfall. Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfall­ver­sichert. Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurück­zu­be­kommen, so stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen. Da im konkreten Fall der Versicherte den Täter nicht verfolgt habe, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, komme auch kein Versi­che­rungs­schutz wegen "der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse" in Betracht.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

[...]

13. Personen, die [...]

c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

[...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm)

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