Die für die Vergütung maßgeblichen Pflegesätze werden grundsätzlich zwischen den Trägern der Pflegeheimen und den Pflegekassen sowie weiteren Leistungsträgern vereinbart. Nach einer Gesetzesänderung im Jahre 1995 können die Pflegesätze (sowie Verfahrensvorgaben und materielle Grundlagen für die Pflegesatzverhandlungen) auch durch so genannte Pflegesatzkommissionen vereinbart werden. In Hessen ist - im Gegensatz zu acht anderen Bundesländern - jedoch aufgrund der Verweigerung der Pflegekassenverbände und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Sozialhilfeträger bislang keine Pflegesatzkommission gebildet worden.
Die Pflegeheimbetreiber - wie z.B. Arbeiterwohlfahrt, Caritasverbände, Diakonisches Werk und Deutsches Rotes Kreuz - halten individuelle Vergütungsverhandlungen für jedes einzelne Pflegeheim durch die örtlichen Vertragsparteien für zu schwerfällig. Auch sehen sie sich angesichts der starken Verhandlungsposition der Verbände der Pflegekassen und Sozialhilfeträger im Nachteil. Daher sei – wie gesetzlich vorgesehen – eine Pflegesatzkommission zu bilden, die kollektive Vereinbarungen über die Pflegesätze treffen könne. Die Pflegeheimbetreiber erhoben Klage gegen die hessischen Landesverbände der Pflegekassen, den Verband der privaten Krankenkassen sowie den Landeswohlfahrtsverband Hessen, weil diese bislang die Mitwirkung an der Bildung einer landesweiten Pflegekommission verweigerten.
Die hessischen Landesverbände der Pflegekassen sowie der hessische Landeswohlfahrtsverband vertraten hingegen die Auffassung, dass individuelle Vergütungsvereinbarungen vorrangig und ausreichend seien. Aufgrund der großen regionalen Unterschiede könne auch kaum ein gemeinsamer Nenner für kollektive Vereinbarungen gefunden werden. Auch das Hessische Sozialministerium habe bislang keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wegen der Errichtung einer Pflegesatzkommission eingeleitet.
Das Hessische Landessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die Errichtung einer Pflegesatzkommission nicht im Belieben der Beteiligten steht. Der Gesetzgeber habe vielmehr das Verfahren zur Bestimmung der Pflegesätze vereinfachen und neben individuellen durch kollektive Pflegesatzvereinbarungen ermöglichen wollen. Mit der Gesetzesänderung im Jahre 1995 habe er ein verfassungsrechtlich gebotenes Gegengewicht zu dem eher sozialträgerfreundlichen Verfahren der individuellen Pflegesatzvereinbarung geschaffen. Denn im Rahmen der Pflegesatzkommission könnten die Pflegeeinrichtungen kollektiv agieren und damit ihre Verhandlungsposition stärken.
Die Sozialträger seien gesetzlich verpflichtet, an der Bildung einer Pflegesatzkommission mitzuwirken. Die bisherige Totalverweigerung sei rechtswidrig. Nicht nachvollziehbar sei zudem die Untätigkeit des Hessischen Sozialministeriums, das bisher keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet habe.
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2. die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3. die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger [...].
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online