21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil27.11.2008

Krankengeld bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs: Krankenkasse muss nur bei ordnungsgemäßem Nachweis der Arbeits­un­fä­higkeit zahlenVersicherter während eines Spanienurlaubs 17 Monate arbeitsunfähig

Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so werden die Tage der Arbeits­un­fä­higkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und er erhält Krankengeld. Dies gilt auch bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte das in europa­recht­lichen Verordnungen bestimmte Meldeverfahren eingehalten hat. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Der Versicherte war seit 1980 in einer Frankfurter Druckerei beschäftigt. Im Oktober 2001 reiste der 60jährige Spanier mit seiner Frau in sein Heimatland, um dort seinen Erholungsurlaub zu verbringen. Dort erkrankte er. Der behandelnde spanische Arzt bescheinigte ihm während der folgenden 17 Monate Arbeits­un­fä­higkeit wegen eines Rückenleidens. Im April 2003 kehrte er nach Frankfurt zurück und beantragte Krankengeld. Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Zahlung von 72.000 € Krankengeld ab. Der Kläger habe seine Arbeits­un­fä­higkeit zu spät mitgeteilt. Auch sei die lange Zeitdauer der geltend gemachten Arbeits­un­fä­higkeit medizinisch nicht nachvollziehbar.

Krankenkasse muss kein Krankengeld zahlen

Die Sozialrichter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Der Kläger habe seine Arbeits­un­fä­higkeit nicht nachgewiesen. Spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeits­un­fä­higkeit hätte er die ärztliche Krankschreibung beim spanischen Träger der Kranken­ver­si­cherung (Gesundheitsamt) vorlegen müssen. Nach einer Kontroll­un­ter­suchung hat diese Stelle die deutsche Krankenkasse des Versicherten zu informieren. Diese erhält hierdurch die Möglichkeit, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu veranlassen. Dieses Verfahren - so die Richter - sei dem Kläger bekannt gewesen. Denn bereits von Juli 1997 bis Februar 1998 sei er bei einem Urlaub­s­auf­enthalt in Spanien arbeitsunfähig gewesen und dies ordnungsgemäß gemeldet. Die Krankenkasse zahlte ihm daraufhin Krankengeld.

Versicherter informierte Krankenkasse zu spät

Nicht glaubhaft sei, dass das spanische Gesundheitsamt ihm mitgeteilt habe, er müsse lediglich die Krank­schrei­bungen seinem Arbeitgeber zuschicken. Schließlich habe er während der 17 Monate kein Krankengeld erhalten und sich dennoch nicht bei seiner Krankenkasse gemeldet. Daher habe er sich wohl erst nach seiner Rückkehr entschlossen, Krankengeld zu beantragen. Unbeachtlich sei zudem, dass er regelmäßig seinen Arbeitgeber über die Arbeits­un­fä­higkeit informiert habe. Denn der Krankenkasse sei es nicht zuzurechnen, wenn ein Arbeitgeber Krankmeldungen nicht an sie weiterleitet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/09 des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.01.2008

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