23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.07.2017

Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung behält auch bei Aufenthalt im EU-Ausland ihre WirksamkeitAnspruch auf Geldleistungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04

Eine in Deutschland getroffene Feststellung von Arbeits­un­fä­higkeit als Grundlage für den Erhalt von Krankengeld verliert grundsätzlich ihre Wirkung nicht dadurch, dass sich der Versicherte danach überwiegend im EU-Ausland aufhält. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die 1970 geborene, bei der beklagten deutschen Krankenkasse kranken­ver­si­cherte Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Busfahrerin beschäftigt. Sie wohnte als Grenzgängerin in Spanien und arbeitete in Deutschland. Die Beklagte zahlte ihr nach Ablauf der Entgeltfortzahlung für die Zeit ab dem 4. Juni 2011 Krankengeld zunächst bis zum 26. Oktober 2011. Am 26. Oktober 2011 bestätigte der behandelnde Arzt fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Mit Bescheid vom 24. November 2011 lehnte die Beklagte das Krankengeld ab diesem Tag ab, da die Klägerin der in ihrem Schreiben geäußerten Bitte, sich bis zum 23. November 2011 bei ihr telefonisch zu melden, nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag teilte sie der Klägerin mit: "Sie informierten uns, dass Sie nach Spanien umgezogen sind. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht in diesem Fall nicht mehr, da Sie nach § 16 SGB V nur Anspruch auf Leistungen haben, solange Sie sich in Deutschland aufhalten." Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Abgesehen von dem Wohnsitz in Spanien fehle es auch an einer lückenlosen Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit.

SG verneint Anspruch auf weiteres Krankengeld

Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Trier hatte die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg. Sie habe ab dem 24. November 2011 keinen Anspruch auf Krankengeld, urteilte das Gericht. Es könne offenbleiben, ob sie arbeitsunfähig krank gewesen sei. Denn ein etwaiger Anspruch sei gemäß § 16 SGB V zum Ruhen gekommen.

Lückenlose Bestätigung der Arbeits­un­fä­higkeit durch ärztliche Feststellung "bis auf weiteres" ausreichend

Dem ist das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Die Arbeits­un­fä­higkeit der Klägerin im streit­be­fangenen Zeitraum sei lückenlos ärztlich festgestellt, denn hierfür genüge eine entsprechende Feststellung "bis auf weiteres". Diese Feststellung gelte auch bei einem Ausland­s­auf­enthalt weiter. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein Anspruch der Klägerin nicht nach § 16 SGB V ausgeschlossen. Die EU-rechtlichen Bestimmungen gingen dieser Norm vor. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 habe ein Versicherter, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohne oder sich dort aufhalte, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger (hier: die beklagte Krankenkasse) nach den für ihn geltenden Rechts­vor­schriften gewährt werden. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 sei der Versicherte, obwohl er in einem anderen Staat wohne (hier: Spanien) zudem so zu stellen, als ob er im zuständigen Staat (hier: Deutschland) wohnen würde. Bei Wohnort (und Aufenthaltsort) in Deutschland wäre jedoch § 16 SGB V gerade nicht anwendbar.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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