Dokument-Nr. 8781
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss18.11.2009
Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Darlehen zum Kauf einer Solaranlage für Stromversorgung im BauwagenLeben in selbstgenutztem Wohneigentum
Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Hierzu gehöre auch die Anschaffung einer Solaranlage, soweit eine anderweitige Stromversorgung nicht gewährleistet sei. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller lebt in einem ca. 10 qm großen eigenen Bauwagen auf einem Wagenplatz in Frankfurt am Main. Ein Anschluss an die öffentliche Stromversorgung besteht nicht. Die Heizung erfolgt über einen Holzofen, Strom wurde mittels Solaranlage erzeugt.
Hartz IV-Empfänger begehrt Solaranlage für seinen Bauwagen
Im Oktober 2007 beantragte der 43-jährige Hartz IV-Empfänger die Reparatur bzw. den Ersatz der defekten Solaranlage. Im Rahmen eines vor dem hessischen Landessozialgericht im Juli 2008 geschlossenen Vergleiches verpflichtete sich die Rhein- Main-Job-Center GmbH, ihm ein Darlehen zur Beschaffung der preisgünstigsten Stromversorgung zu gewähren. Nach Ansicht des Hilfsbedürftigen komme nur eine Solaranlage in Betracht, da das Aufstellen von Stromgeneratoren in der Bauwagensiedlung verboten sei. Dem widersprach die Job-Center GmbH. Die begehrte Solaranlage für 6.195 € sei nicht die kostengünstigste Möglichkeit der Stromversorgung.
Funktionierende Stromversorgung ist Grundbedürfnis des Lebens und Wohnens
Funktionierende Stromversorgung ist Grundbedürfnis des Lebens und Wohnens Die Darmstädter Richter verurteilten nun die Job-Center GmbH, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 6.195 € zur Beschaffung einer Solaranlage zu gewähren. Dieser Erhaltungsaufwand sei im Vergleich mit entsprechenden Unterkunftskosten angemessen. Die durchschnittliche Jahresmiete incl. Nebenkosten für eine angemessene Wohnung läge für einen 1-Personenhaushalt in Frankfurt bei ca. 5.360 €. Demgegenüber sei das Darlehen für die Solaranlage nicht unverhältnismäßig. Schließlich lasse – so die Richter - der Ausschluss von der Stromversorgung erhebliche Beeinträchtigungen der Menschenwürde befürchten. Da eine funktionierende Stromversorgung zum elementaren Lebensbedarf gehöre, sei zudem eine einstweilige Anordnung erforderlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2009
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht
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