18.10.2024
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Dokument-Nr. 8781

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss18.11.2009

Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Darlehen zum Kauf einer Solaranlage für Stromversorgung im BauwagenLeben in selbstgenutztem Wohneigentum

Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unter­kunfts­kosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Hierzu gehöre auch die Anschaffung einer Solaranlage, soweit eine anderweitige Stromversorgung nicht gewährleistet sei. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller lebt in einem ca. 10 qm großen eigenen Bauwagen auf einem Wagenplatz in Frankfurt am Main. Ein Anschluss an die öffentliche Stromversorgung besteht nicht. Die Heizung erfolgt über einen Holzofen, Strom wurde mittels Solaranlage erzeugt.

Hartz IV-Empfänger begehrt Solaranlage für seinen Bauwagen

Im Oktober 2007 beantragte der 43-jährige Hartz IV-Empfänger die Reparatur bzw. den Ersatz der defekten Solaranlage. Im Rahmen eines vor dem hessischen Landes­so­zi­al­gericht im Juli 2008 geschlossenen Vergleiches verpflichtete sich die Rhein- Main-Job-Center GmbH, ihm ein Darlehen zur Beschaffung der preis­güns­tigsten Stromversorgung zu gewähren. Nach Ansicht des Hilfs­be­dürftigen komme nur eine Solaranlage in Betracht, da das Aufstellen von Strom­ge­ne­ratoren in der Bauwa­gen­siedlung verboten sei. Dem widersprach die Job-Center GmbH. Die begehrte Solaranlage für 6.195 € sei nicht die kosten­güns­tigste Möglichkeit der Stromversorgung.

Funktionierende Stromversorgung ist Grundbedürfnis des Lebens und Wohnens

Funktionierende Stromversorgung ist Grundbedürfnis des Lebens und Wohnens Die Darmstädter Richter verurteilten nun die Job-Center GmbH, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 6.195 € zur Beschaffung einer Solaranlage zu gewähren. Dieser Erhal­tungs­aufwand sei im Vergleich mit entsprechenden Unter­kunfts­kosten angemessen. Die durch­schnittliche Jahresmiete incl. Nebenkosten für eine angemessene Wohnung läge für einen 1-Perso­nen­haushalt in Frankfurt bei ca. 5.360 €. Demgegenüber sei das Darlehen für die Solaranlage nicht unver­hält­nismäßig. Schließlich lasse – so die Richter - der Ausschluss von der Stromversorgung erhebliche Beein­träch­ti­gungen der Menschenwürde befürchten. Da eine funktionierende Stromversorgung zum elementaren Lebensbedarf gehöre, sei zudem eine einstweilige Anordnung erforderlich.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht

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