21.11.2024
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Dokument-Nr. 30551

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss15.07.2021

Ohne aktuelle Anschrift kein RechtsschutzLSG Hessen zur Angabepflicht einer aktuellen Wohnanschrift von Rechtssuchenden

Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, muss grundsätzlich seine Anschrift angeben. Etwas anderes gilt, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder er obdachlos geworden ist. Nennt er hingegen bewusst keine Wohnanschrift, so liegt kein zulässiges prozessuales Begehren vor. Dies entschied in einem einstweiligen Rechts­schutz­verfahren das Hessischen Landes­so­zi­al­gericht.

Ein 46-jähriger Mann aus Frankfurt am Main legte gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde vor dem Hessischen Landes­so­zi­al­gericht ein. Dieses wies ihn darauf hin, dass weder die Angabe einer ehemaligen Adresse, unter welcher er nicht mehr erreichbar sei, noch eines Postfachs genügten. Gebe er seine aktuelle Adresse nicht an, so sei sein Rechts­schutz­be­gehren unzulässig. Das entsprechende gerichtliche Schreiben wurde an das von ihm benannte Postfach geschickt sowie öffentlich zugestellt. Der Mann verwies darauf, dass bei Obdachlosigkeit die Pflicht zur Angabe einer Anschrift entfalle.

Angabe der aktuellen Anschrift erforderlich

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts verwarfen die Beschwerde als unzulässig. Ein zulässiges Rechts­schutz­be­gehren setze im Regelfall die Mitteilung der aktuellen Anschrift voraus. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäf­ti­gungsortes des Rechtsuchenden bedürfe es, damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und der zuständige „gesetzliche Richter“ festgestellt werden könnten. Auch für die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen sei die Anschrift erforderlich, da die öffentliche Zustellung nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht komme. Als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerecht­fer­tigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei dies nicht vorgesehen. Ferner sei die Adresse zur einwandfreien Identifizierung des Rechtsuchenden sowie aus Gründen des Kostenrechts erforderlich.

Keine Angabepflicht bei Obdachlosigkeit oder schwerwiegenden Gründen

Die Pflicht zur Angabe der Anschrift könne entfallen, wenn die Angabe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar sei oder Obdachlosigkeit vorliege. Der Mann sei jedoch nicht obdachlos. Aus anderen von ihm betriebenen Verfahren sei dem Gericht bekannt, dass er regelmäßig in Hotels übernachte und die Kosten gegenüber dem Jobcenter geltend mache. Auch nehme er immer wieder Arbeitsstellen wahr und betreibe eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren, in denen er compu­ter­ge­schriebene Schriftsätze einreiche. Es sei daher davon auszugehen, dass er dem Gericht bewusst keine Wohnanschrift nenne.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)

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