Dokument-Nr. 30703
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- Sozialgericht Bremen, Gerichtsbescheid29.09.2020, S 36 AS 1709/19
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil15.07.2021
Zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert grundsätzlich Angabe der Wohnanschrift des RechtssuchendenMitteilungspflicht zur Angabe geänderter Wohnanschrift im laufenden Verfahren
Ein Rechtsschutzbegehren ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Wohnanschrift des Rechtssuchenden angegeben wird. Ändert sich die Anschrift in einem laufenden Verfahren, so muss diese mitgeteilt werden. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wegen der Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung verfügte das Gericht im Januar 2021, dass die aktuelle Anschrift der Klägerin mitgeteilt werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kam dem nachfolgend aber nicht nach.
Unzulässigkeit der Berufung aufgrund fehlender aktueller Anschrift der Klägerin
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verwarf die Berufung als unzulässig, da es an der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin fehlte. Die Abgabe einer E-Mail-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genüge nicht.
Mitteilungspflicht zur Angabe geänderter Wohnanschrift
Die Anschrift müsse zwar nicht angegeben oder wiederholt werden, so das Landessozialgericht, wenn sie sich aus den Leistungsakten der Behörde ergibt, sonst bekannt ist oder auf andere Weise ohne Schwierigkeiten feststellen lässt. Jedoch müsse eine Änderung der Adresse während der Verfahrens mitgeteilt werden, um zu gewährleisten, dass der Kläger während es gesamten Verfahrens für das Gericht erreichbar bleibt. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Kläger anwaltlich vertreten ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)
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