21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil15.07.2021

Zulässiges Rechts­schutz­begehren erfordert grundsätzlich Angabe der Wohnanschrift des RechtssuchendenMittei­lungs­pflicht zur Angabe geänderter Wohnanschrift im laufenden Verfahren

Ein Rechts­schutz­begehren ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Wohnanschrift des Rechtssuchenden angegeben wird. Ändert sich die Anschrift in einem laufenden Verfahren, so muss diese mitgeteilt werden. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Berufungs­ver­fahren vor dem Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen wegen der Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung verfügte das Gericht im Januar 2021, dass die aktuelle Anschrift der Klägerin mitgeteilt werden sollte. Der Prozess­be­voll­mächtigte der Klägerin kam dem nachfolgend aber nicht nach.

Unzulässigkeit der Berufung aufgrund fehlender aktueller Anschrift der Klägerin

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen verwarf die Berufung als unzulässig, da es an der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin fehlte. Die Abgabe einer E-Mail-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genüge nicht.

Mittei­lungs­pflicht zur Angabe geänderter Wohnanschrift

Die Anschrift müsse zwar nicht angegeben oder wiederholt werden, so das Landes­so­zi­al­gericht, wenn sie sich aus den Leistungsakten der Behörde ergibt, sonst bekannt ist oder auf andere Weise ohne Schwierigkeiten feststellen lässt. Jedoch müsse eine Änderung der Adresse während der Verfahrens mitgeteilt werden, um zu gewährleisten, dass der Kläger während es gesamten Verfahrens für das Gericht erreichbar bleibt. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Kläger anwaltlich vertreten ist.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)

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