24.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil18.03.2021

Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informations­freiheits­gesetz auf Angabe einer persönlichen Adresse bestehenAnonyme antragstellung nach IFG unzulässig

Eine Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informations­freiheits­gesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit zwei Klagen des Bundes­innen­ministeriums (BMI) gegen den Bundes­be­auf­tragten für den Datenschutz und die Informations­freiheit (BfDI) stattgegeben.

In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten Bürger über die Internet-Plattform "fragdenstaat.de" beim BMI Anträge nach dem IFG gestellt. Die Plattform generiert für einen Antragsteller eine nicht personalisierte E-Mail-Adresse, unter der er seinen Antrag an die Behörde schicken kann. Die Korrespondenz wird über diese E-Mail-Adresse abgewickelt und automatisch im Internet veröffentlicht. Über den Eingang einer Nachricht bei "fragdenstaat.de" wird der Antragsteller über seine im Rahmen der Registrierung hinterlegte private E-Mail-Adresse informiert. Das BMI verlangte von den Antragstellern jeweils die Angabe einer postalischen Adresse bzw. einer persönlichen, nicht über "fragdenstaat.de" erzeugten E-Mail-Adresse. Dies beanstandete der BfDI gegenüber dem BMI und erteilte eine allgemeine Weisung, mit denen er ein solches Vorgehen untersagte, weil eine gesetzliche Grundlage im Daten­schutzrecht dafür fehle.

Anonyme Antragstellung nach dem IFG nicht zulässig

Die dagegen vom BMI erhobenen Klagen hatten Erfolg. Das VG hat beide Maßnahmen aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei es richtig, dass der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung gelte. Die Anforderung und Verarbeitung einer Post- oder E-Mail-Adresse verstoße dagegen aber nicht. Die Adresse sei erforderlich, um eine anonyme Antragstellung zu vermeiden. Eine solche sei nach dem IFG nicht zulässig.

Adresse für verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfah­rens­be­en­denden Bescheides erforderlich

Auch benötige die Behörde diese Angabe, um eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung Dritter oder Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft zu prüfen. Vor allem aber sei die Adresse erforderlich, um eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfah­rens­be­en­denden Bescheides zu ermöglichen. Deswegen sei die Erhebung und Verarbeitung der genannten Daten sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz gerechtfertigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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