21.11.2024
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Dokument-Nr. 8145

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Hessisches Landessozialgericht Urteil19.06.2009

Bewerbung im Ausland: Kosten müssen von der Arbeitsagentur übernommen werdenKoste­n­er­stattung darf sich nicht auf mögliche Beschäftigungen im Inland beschränken

Arbeitslose können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen aus dem Vermitt­lungs­budget der Agentur für Arbeit erhalten. Zu diesen Leistungen gehört auch die Koste­n­er­stattung für die Fahrt zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein 39-jähriger Arbeitsloser beantragte im August 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme von Reisekosten in Höhe von ca. 200 € für ein Vorstel­lungs­ge­spräch bei einer Firma in Dublin. Die Arbeitsagentur lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber die Erstattung von Reisekosten bei einer Bewerbung im Ausland nicht vorgesehen habe.

Reise­kos­te­n­er­stattung für Bewerbung in EU-Mitgliedstaat darf nicht generell ausgeschlossen werden

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab dem Arbeits­su­chenden Recht. Die Übernahme von Reisekosten sei keineswegs auf Bewerbungen im Inland beschränkt. Zwar werde durch die Vermittlung einer Tätigkeit im Ausland regelmäßig keine Beschäftigung angestrebt, die eine Beitragspflicht zur deutschen Sozia­l­ver­si­cherung begründe. Es verstoße jedoch gegen die europarechtlich garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wenn die Erstattung von Reisekosten bei einer Bewerbung in einem anderen EU-Mitgliedstaat generell ausgeschlossen werde. Die Bundesagentur müsse daher erneut über den Antrag des reisewilligen Mannes aus dem Landkreis Offenbach entscheiden, der infolge seiner Bewerbung in Dublin fast 2 Jahre bei der irischen Firma beschäftigt war.

Auch mögliche Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat muss gefördert werden

Zudem wiesen die Darmstädter Richter auf die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neuregelung des Arbeits­för­de­rungs­rechts hin. Danach ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Anbahnung oder die Aufnahme einer versi­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden kann. Der Geset­zes­be­gründung - so die Richter - sei zu entnehmen, dass auch bereits nach altem Recht die Koste­n­er­stattung nicht auf die Anbahnung einer Beschäftigung im Inland beschränkt gewesen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/09 des LSG Hessen vom 14.07.2009

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