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Sozialgericht Stuttgart Urteil10.01.2018

Jobcenter darf für Online-Bewerbungen pauschale Koste­n­er­stattung vorsehenBewerbungen per E-Mail mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Jobcenter dazu berechtigt ist, die Koste­n­er­stattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermes­sens­len­kenden Verwaltungs­vor­schrift festzulegen. Es widerspricht nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Koste­n­er­stattung (hier in Höhe von ,20 €) vorgesehen ist, die betragsmäßig deutlich unter der für schriftliche Bewerbungen liegt oder gar keine Erstattung vorgesehen ist. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbung anfallenden Kosten entstehen bei der Online-Bewerbung nicht (Urteil vom 10.01.2018 - S 25 AS 7039/14).

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Erstattung von insgesamt 605 Euro für Online-Bewerbungen. Er erachtet einen Betrag von 2,50 Euro pro Bewerbung als angemessen. Dabei seien u.a. auch die Providerkosten, die Stromkosten und die Anschaf­fungs­kosten eines PCs zu berücksichtigen.

Koste­n­er­stattung für Online-Bewerbungen darf pauschal in ermes­sens­len­kender Verwal­tungs­vor­schrift festgelegt werden

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Das Jobcenter sei berechtigt gewesen, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermes­sens­len­kenden Verwal­tungs­vor­schrift festzulegen. Es widerspreche nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Koste­n­er­stattung oder sogar keine Koste­n­er­stattung vorgesehen sei im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen. Denn Bewerbungen per E-Mail seien regelmäßig mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbungen anfallenden Kosten wie Mappen, Abzüge für Bewerbungsfotos, Papier, Patronen für den Drucker oder alternativ Kosten für die Nutzung eines Copy-Shops fielen nicht an.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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