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- Bewerbung im Ausland: Kosten müssen von der Arbeitsagentur übernommen werdenHessisches Landessozialgericht, Urteil19.06.2009, L 7 AL 15/09
- Absenkung von Leistungen nach dem SGB II: Pflicht zur Bewerbung besteht auch bei fehlendem DruckerSozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid30.11.2012, S 14 AS 738/12
Sozialgericht Stuttgart Urteil10.01.2018
Jobcenter darf für Online-Bewerbungen pauschale Kostenerstattung vorsehenBewerbungen per E-Mail mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Jobcenter dazu berechtigt ist, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift festzulegen. Es widerspricht nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung (hier in Höhe von ,20 €) vorgesehen ist, die betragsmäßig deutlich unter der für schriftliche Bewerbungen liegt oder gar keine Erstattung vorgesehen ist. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbung anfallenden Kosten entstehen bei der Online-Bewerbung nicht (Urteil vom 10.01.2018 - S 25 AS 7039/14).
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Erstattung von insgesamt 605 Euro für Online-Bewerbungen. Er erachtet einen Betrag von 2,50 Euro pro Bewerbung als angemessen. Dabei seien u.a. auch die Providerkosten, die Stromkosten und die Anschaffungskosten eines PCs zu berücksichtigen.
Kostenerstattung für Online-Bewerbungen darf pauschal in ermessenslenkender Verwaltungsvorschrift festgelegt werden
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Das Jobcenter sei berechtigt gewesen, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift festzulegen. Es widerspreche nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung oder sogar keine Kostenerstattung vorgesehen sei im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen. Denn Bewerbungen per E-Mail seien regelmäßig mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbungen anfallenden Kosten wie Mappen, Abzüge für Bewerbungsfotos, Papier, Patronen für den Drucker oder alternativ Kosten für die Nutzung eines Copy-Shops fielen nicht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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