23.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid30.11.2012

Absenkung von Leistungen nach dem SGB II: Pflicht zur Bewerbung besteht auch bei fehlendem DruckerBewerbungen können auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail erfolgen

Der fehlende Zugang zu einem Drucker stellt keinen wichtigen Grund dar, der in einer Eingliederungs­vereinbarung niedergelegten Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen monatlich nicht nachzukommen.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Absenkung der vom Kläger bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II für drei Monate, weil der Kläger seiner in einer mit dem beklagten Jobcenter abgeschlossenen Einglie­de­rungs­ver­ein­barung niedergelegten Pflicht, sich monatlich auf mindestens vier Stellen zu bewerben und dies gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen, nicht nachgekommen war. Der Kläger hatte sich darauf berufen, keinen funkti­o­ns­fähigen Drucker und kein Geld für einen neuen Drucker oder die Nutzung eines Copyshops zu haben.

Absen­kungs­be­scheid gerechtfertigt

Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage gegen den Absen­kungs­be­scheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Bewerbungen auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail habe vornehmen können.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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