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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.10.2014
Hartz IV: Grundsicherungsleistungen sind in Ausnahmefällen auch als Zuschuss für Tilgungsraten zu gewährenHartz IV zur Eigenheimfinanzierung
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten. Soweit der Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, werden auch Schuldzinsen übernommen, im Regelfall jedoch nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis wohnt in einem Einfamilienhaus, das er 1984 für 290.000 DM gekauft hat. Das renovierungsbedürftige Haus hat eine Wohnfläche von 78 qm. Der 1950 geborene Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis gewährte ihm jedoch nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, weil Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten. Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebedürftig.
Tilgungsraten sind ausnahmsweise als Zuschuss zu übernehmen
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts verurteilten den Main-Taunus-Kreis für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. Zwar gehörten zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. Denn diese Leistungen seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor. Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz IV-Leistungen bezogen habe. Wenn die Tilgungsraten nicht übernommen worden wären, hätte der Verlust des Hauses gedroht. Auch sei die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen gewesen, da der zu tilgende Anteil nur noch 18,7 % betragen habe. Zudem sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von ca. 2,7 % auszugehen. Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten in Höhe von 360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt lägen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
[...]
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
§ 22 SGB II
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. [...]
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum [...] anerkannt, soweit diese [...] angemessen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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