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Sozialgericht Mainz Urteil02.11.2012
Keine Hartz IV-Leistungen für die grundlegende Sanierung des EigenheimsSanierungsarbeiten mit Mitteln aus dem Arbeitslosengeld II dürfen nicht zu Vermögensbildung führen
Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, Kosten für die grundlegende Sanierung eines Eigenheims zu tragen. Eigenheimbesitzer können zwar auch Leistungen für die Instandhaltung ihres Eigenheimes erhalten, die über das Arbeitslosengeld II hinausgehen. Die durchgeführten Arbeiten dürfen jedoch nicht zu einer Verbesserung des Standards des Eigenheims führen, da der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht zu einer Vermögensbildung bei den Beziehern führen darf. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte kurz nach Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") für etwa 2.300 Euro ein Grundstück erworben, welches mit einem Bruchsteinhaus aus der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut war. Das Haus war zum Zeitpunkt des Erwerbs in einem desolaten Zustand und nicht bewohnbar. Die Frau selbst lebte bei einem Verwandten, wobei sie vom Jobcenter dafür monatliche Leistungen für die Heizkostenabschläge erhielt. Dem Jobcenter war der Erwerb und der Zustand des Gebäudes bekannt. In der Folgezeit renovierte die Klägerin das Wohnhaus maßgeblich in Eigenregie und teilte dem Jobcenter sodann mit, dass sie beabsichtige nach Abschluss der Renovierungsarbeiten in das Haus einzuziehen. Sie legte Rechnungen über knapp 3.900 Euro vor, u.a. für die Installation und Erweiterung von Abfluss- und Wasserleitungen, verschiedene Elektroarbeiten sowie die Lieferung und Montage einer Badewanne, deren Ausgleich durch das Jobcenter sie begehrte.
Jobcenter lehnt Übernahme der Sanierungskosten ab
Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Rechnungen ab, da es nicht Sinn und Zweck der staatlichen Transferleistungen sei, dem Leistungsempfänger die Sanierung seines baufälligen Eigenheimes zu finanzieren.
Sanierungsarbeiten sind als wertsteigernde, grundlegende Erneuerungen anzusehen
Das Sozialgericht Mainz bestätigte die Entscheidung des Jobcenters. Zwar könnten Eigenheimbesitzer über das Arbeitslosengeld II auch Leistungen für die Instandhaltung ihres Eigenheimes erhalten, doch dürften die durchgeführten Arbeiten nicht zu einer Verbesserung des Standards des Eigenheims führen, da der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht zu einer Vermögensbildung bei den Beziehern führen dürfe. Die Übernahme der Rechnungen für die Sanierung des bei Erwerb vollkommen unbewohnbar Hauses hätte jedoch genau dies zur Folge. Die Arbeiten seien wertsteigernde, grundlegende Erneuerungen. Die Sanierungen könnten aus denselben Gründen auch nicht als Einzugsrenovierung angesehen werden, zumal die Kosten für solche Renovierungen nur übernommen werden könnten, wenn sie ortsüblich seien. Die Renovierung eines baufälligen Hauses könne jedoch nicht als ortsüblich angesehen werden. Die Argumentation der Klägerin, das Jobcenter spare dadurch langfristig, da keine Miete anfalle, greife nicht. Von der Konzeption des SGB II sei der Bezug von Arbeitslosengeld II stets als Übergangszeitraum anzusehen, nicht als Dauerbeziehung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2013
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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