21.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil02.11.2012

Keine Hartz IV-Leistungen für die grundlegende Sanierung des EigenheimsSanie­rungs­a­r­beiten mit Mitteln aus dem Arbeits­lo­sengeld II dürfen nicht zu Vermö­gens­bildung führen

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, Kosten für die grundlegende Sanierung eines Eigenheims zu tragen. Eigen­heim­be­sitzer können zwar auch Leistungen für die Instandhaltung ihres Eigenheimes erhalten, die über das Arbeits­lo­sengeld II hinausgehen. Die durchgeführten Arbeiten dürfen jedoch nicht zu einer Verbesserung des Standards des Eigenheims führen, da der Bezug von Arbeits­lo­sengeld II nicht zu einer Vermö­gens­bildung bei den Beziehern führen darf. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte kurz nach Beginn des Bezuges von Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") für etwa 2.300 Euro ein Grundstück erworben, welches mit einem Bruchsteinhaus aus der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut war. Das Haus war zum Zeitpunkt des Erwerbs in einem desolaten Zustand und nicht bewohnbar. Die Frau selbst lebte bei einem Verwandten, wobei sie vom Jobcenter dafür monatliche Leistungen für die Heizkos­te­n­ab­schläge erhielt. Dem Jobcenter war der Erwerb und der Zustand des Gebäudes bekannt. In der Folgezeit renovierte die Klägerin das Wohnhaus maßgeblich in Eigenregie und teilte dem Jobcenter sodann mit, dass sie beabsichtige nach Abschluss der Renovie­rungs­a­r­beiten in das Haus einzuziehen. Sie legte Rechnungen über knapp 3.900 Euro vor, u.a. für die Installation und Erweiterung von Abfluss- und Wasserleitungen, verschiedene Elektroarbeiten sowie die Lieferung und Montage einer Badewanne, deren Ausgleich durch das Jobcenter sie begehrte.

Jobcenter lehnt Übernahme der Sanie­rungs­kosten ab

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Rechnungen ab, da es nicht Sinn und Zweck der staatlichen Trans­fer­leis­tungen sei, dem Leistungs­emp­fänger die Sanierung seines baufälligen Eigenheimes zu finanzieren.

Sanie­rungs­a­r­beiten sind als wertsteigernde, grundlegende Erneuerungen anzusehen

Das Sozialgericht Mainz bestätigte die Entscheidung des Jobcenters. Zwar könnten Eigen­heim­be­sitzer über das Arbeits­lo­sengeld II auch Leistungen für die Instandhaltung ihres Eigenheimes erhalten, doch dürften die durchgeführten Arbeiten nicht zu einer Verbesserung des Standards des Eigenheims führen, da der Bezug von Arbeits­lo­sengeld II nicht zu einer Vermö­gens­bildung bei den Beziehern führen dürfe. Die Übernahme der Rechnungen für die Sanierung des bei Erwerb vollkommen unbewohnbar Hauses hätte jedoch genau dies zur Folge. Die Arbeiten seien wertsteigernde, grundlegende Erneuerungen. Die Sanierungen könnten aus denselben Gründen auch nicht als Einzugs­re­no­vierung angesehen werden, zumal die Kosten für solche Renovierungen nur übernommen werden könnten, wenn sie ortsüblich seien. Die Renovierung eines baufälligen Hauses könne jedoch nicht als ortsüblich angesehen werden. Die Argumentation der Klägerin, das Jobcenter spare dadurch langfristig, da keine Miete anfalle, greife nicht. Von der Konzeption des SGB II sei der Bezug von Arbeits­lo­sengeld II stets als Überg­angs­zeitraum anzusehen, nicht als Dauerbeziehung.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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