24.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil19.03.2008

Hartz IV: Renovie­rungs­zu­schlag muss vom Jobcenter vollständig übernommen werdenMietzuschläge für Schön­heits­re­pa­raturen sind Teil der „Unter­kunfts­kosten“, die nicht gekürzt werden dürfen

Sieht der Mietvertrag eines Beziehers von Arbeits­lo­sengeld II einen Zuschlag für Schön­heits­re­pa­raturen vor, so ist dieser vollständig vom Jobcenter zu übernehmen. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der Mietvertrag zweier Mieter, die Arbeits­lo­sengeld II erhielten, sah einen „Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schön­heits­re­pa­raturen“ von knapp 40 Euro monatlich vor. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Summe, die es für die Miete zahlte. In dem Betrag, den ALG II-Bezieher erhielten, sei auch bereits ein Anteil für Instandhaltung und Reparatur der Wohnung in Höhe von rund 5,50 Euro monatlich enthalten. Dieser müsse auf die 40 Euro angerechnet werden.

Jobcenter muss Kosten übernehmen

Das Bundes­so­zi­al­gericht verurteilte das Jobcenter jedoch zur vollständigen Zahlung des Zuschlags. Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen gehörten zu den „Unter­kunfts­kosten“ und dürften nicht gekürzt werden. Der Anteil für Instandhaltung und Reparatur sei gedacht für kleinere Ausbesserungen, die der Mieter vornehmen müsse.

Quelle: ra-online, Miet- und Immobilienanwälte

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