Dokument-Nr. 11343
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Sozialgericht Berlin Gerichtsbescheid17.02.2011
SG Berlin: Jobcenter muss nicht für Einzugsrenovierung zahlenGroßstadt bietet ausreichend Wohnungen, die ohne Renovierung sofort bewohnbar sind
Berliner Hartz IV Empfänger haben gegen das Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Renovierung einer neu gemieteten Wohnung. Es ist davon auszugehen, dass in Berlin ausreichend Wohnungen angeboten werden, die auch ohne Renovierung sofort bewohnbar sind. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten ab Oktober 2010 eine wegen vieler Mängel am Anfang noch unbewohnbare Wohnung in Berlin Marzahn. Für die Renovierung wandte die Klägerin 114,21 Euro auf, die sie anschließend vom Jobcenter verlangte. Gegen die Ablehnung des Antrags erhob die Klägerin im November 2010 Klage.
Jobcenter kann im Einzelfall auch zur Kostenübernahme für Einzugsrenovierung verpflichtet werden
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Kosten der Einzugsrenovierung. Zwar hat schon das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R – festgestellt, dass das Jobcenter im Einzelfall auch die Kosten einer Einzugsrenovierung vom Jobcenter übernehmen muss. Das Jobcenter hat nämlich grundsätzlich alle tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu tragen, soweit diese angemessen sind. Die Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung ist allerdings nur dann angemessen, wenn
a) die Einzugsrenovierung tatsächlich erforderlich ist, um die Wohnung bewohnbar zu machen,
b) die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen,
c) die Höhe der Renovierungskosten im konkreten Fall angemessen ist, um den Standard einer Wohnung im unteren Wohnsegment herzustellen.
Wohnungen in Berlin üblicherweise immer renoviert
Hieran gemessen war die Einzugsrenovierung unangemessen, weil in Berlin – wie das Gericht durch Recherche in einschlägigen Internetportalen feststellte – üblicherweise eigentlich nur renovierte Wohnungen angeboten werden. Die Klägerin hätte die Kosten also vermeiden können, wenn sie eine bereits renovierte Wohnung gemietet hätte. Sie habe auch selbst gar nicht vorgetragen, dass renovierte Wohnungen nicht zu finden gewesen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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