21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil30.08.2016

Bürgermeister hat keinen Anspruch auf vorzeitige Erstattung von RentenbeiträgenBeamte auf Zeit erhalten Beiträge nicht vorzeitig erstattet

Ist eine Person versi­che­rungsfrei, erhält sie unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der Regel­al­ters­grenze die bereits geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung erstattet. Für bestimmte Personen ist die vorzeitige Beitrags­er­stattung jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Beamte auf Zeit, zu welchen auch hauptamtliche Bürgermeister gehören. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein seit dem Jahr 2003 amtierender hauptamtlicher Bürgermeister aus dem Landkreis Fulda beantragte die vorzeitige Erstattung seiner Renten­ver­si­cherungs-Beiträge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Dies lehnte die Deutsche Rentenversicherung mit der Begründung ab, dass der Bürgermeister nur als Beamter auf Zeit versi­che­rungsfrei sei. Der Gesetzgeber habe insoweit eine Beitrags­er­stattung ausgeschlossen, um das vorschnelle Entstehen von individuellen Lücken in der Alterssicherung zu verhindern. Der 55-jährige Bürgermeister machte hingegen geltend, dass er über ausreichende Versor­gungs­bezüge verfüge und deshalb der gesetzliche Schutzzweck bei ihm nicht greife. Zudem gehöre er als Bürgermeister zu den sogenannten Wahlbeamten auf Zeit, für welche der gesetzliche Erstat­tungs­aus­schluss für Beamte auf Zeit nicht gelte.

Bürgermeister mit hohen Versor­gungs­ansprüchen sind Beiträge nicht vorzeitig zu erstatten

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Renten­ver­si­cherung Recht und wies die Klage des Bürgermeisters ab. Nach dem Gesetz sei die vorzeitige Beitrags­er­stattung für bestimmte Personen ausgeschlossen. Dies gelte unter anderem für Beamte auf Zeit. Das Renten­ver­si­che­rungsrecht unterscheide hinsichtlich der Beitrags­er­stattung nicht zwischen Beamten und Wahlbeamten. Daher gelte der Ausschluss von der Beitrags­er­stattung für Beamte auf Zeit auch für hauptamtliche Bürgermeister als Wahlbeamte auf Zeit. Ob der Bürgermeister bereits ausreichende beamten­rechtliche Versor­gungs­ansprüche erworben habe, sei unbeachtlich.

Hinweise zur Rechtslage

§ 210 Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1. Versicherten, die nicht versi­che­rungs­pflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, [...]

(1a) [...] Beiträge werden nicht erstattet, [...]

2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbe­rei­tungs­dienst versi­che­rungsfrei oder nur befristet von der Versi­che­rungs­pflicht befreit sind. [...]

§ 40 Hessische Gemeindeordnung (HGO)

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister ist Wahlbeamter in einem Beamten­ver­hältnis auf Zeit.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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