21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil19.06.2007

Hohe Hürden für Beitrags­er­stattung aus der Renten­ver­si­cherungKein Anspruch auf Rückzahlung bei Recht auf freiwillige Versicherung

Eine Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung ist für Selbständige nur sehr schwer möglich. Auf Antrag kann die Hälfte der Beiträge dann erstattet werden, wenn keine Versi­che­rungs­pflicht mehr besteht, wenn gleichzeitig kein Recht auf freiwillige Versicherung existiert und wenn seit dem Ausscheiden des Versicherten aus der Renten­ver­si­cherung zwei Jahre vergangen sind. Auf diese Rechtslage wies das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in einem Urteil hin.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 45jähriger Selbständiger aus dem Hochtaunus-Kreis beantragt, ihm die Arbeitnehmer- und Arbeit­ge­ber­beiträge zur Renten­ver­si­cherung in Höhe von je knapp 24.000 € zurückzuzahlen. Er sei selbständig, nicht mehr versi­che­rungs­pflichtig und habe die Zweijahresfrist für die Antragstellung eingehalten. Er wolle den Auszah­lungs­betrag für eine selbstgewählte Alterssicherung einsetzen. Die Renten­ver­si­cherung verweigerte die Rückerstattung, weil dem Mann das Recht zur freiwilligen Versicherung zustehe.

Die Darmstädter Richter gaben der Renten­ver­si­cherung recht. Solange einem nicht oder nicht mehr Pflicht­ver­si­cherten die Möglichkeit zur freiwilligen Renten­ver­si­cherung offenstehe, schließe das Gesetz eine Beitrags­rü­ck­er­stattung aus. Der Kläger sei damit nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt. Der Anspruch auf Beitrags­er­stattung diene im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen und habe keine Unter­halt­s­er­satz­funktion. Auch bleibe dem Kläger die erworbene Rente­n­an­wart­schaft erhalten, so dass eine Verletzung der Eigen­tums­ga­rantie nicht eintreten könne. Er bleibe vielmehr durch den Wert seiner gezahlten Beiträge im System der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung geschützt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des LSG Hessen vom 19.06.2007

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