22.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss02.08.2012

Kosten für betreutes Wohnen nach Siche­rungs­ver­wahrung müssen vom Sozia­l­hil­fe­träger übernommen werdenSozia­l­hil­fe­träger kann Kostenübernahme nicht mit Verweis auf nachrangige Tätigkeit verweigern

Hat eine Person, die aus der Siche­rungs­ver­wahrung entlassen werden soll, Anspruch auf betreutes Wohnen, kann sich der Sozia­l­hil­fe­träger nicht darauf berufen, dass er nur nachrangig zuständig sei. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Mann sollte nach langjähriger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung nach einem Beschluss des Landgerichts zur Bewährung entlassen werden. Da es an einer betreuten Wohnmöglichkeit fehlte und deshalb keine hinreichend günstige Krimi­na­l­prognose vorlag, wurde der Entlas­sungs­be­schluss wieder aufgehoben. Ein sozialer Verein bot ihm schließlich betreutes Wohnen an. Die Übernahme der Kosten hierfür lehnte der Sozialhilfeträger jedoch ab, weil seine Zuständigkeit nicht gesetzlich geregelt sei. Vorrangig zuständig sei in diesen Fällen das Land. Im Eilverfahren verurteilte das Sozialgericht den Sozia­l­hil­fe­träger zur vorläufigen Kostenübernahme. Daraufhin wurde die Siche­rungs­ver­wahrung beendet.

Sozia­l­hil­fe­träger vorrangig zuständig

Das Landes­so­zi­al­gericht hat diese Entscheidung bestätigt und die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Personen, bei denen besondere Lebens­ver­hältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, hätten Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig seien. Hierzu zählten Personen, die aus langjähriger Haft oder Siche­rungs­ver­wahrung entlassen werden. Denn diese Menschen müssten erst wieder lernen, soziale Beziehungen unter den Bedingungen der Freiheit einzugehen und sich in die veränderte Gesellschaft einzugliedern. Dies sei bei dem nunmehr in Kassel lebenden Mann der Fall. Er benötige neben verbindlichen sozialen Kontakten praktische Unterstützung und Begleitung im Alltag sowie Beratung, Training und Schulungen. Da kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig sei, müsse der Sozia­l­hil­fe­träger die erforderliche Hilfe erbringen. Ohne die Kostenübernahme – so die Darmstädter Richter - würde dem Mann eine erneute freiheits­ent­ziehende Maßnahme drohen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 67 Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII)

Erläuterungen

Personen, bei denen besondere Lebens­ver­hältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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