21.11.2024
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Landgericht Dortmund Beschluss08.07.2011

LG Dortmund: Mieter muss vor Unterzeichnung des Mietvertrages auf seine Entlassung aus Siche­rungs­ver­wahrung hinweisenVermieter darf Mietvertrag anfechten und Mieter zur Räumung der Wohnung verpflichten

Die Anfechtung eines Mietvertrages durch den Vermieter ist wirksam und der Mieter zur Räumung der Wohnung verpflichtet, wenn der Mieter den Vermieter nicht darüber aufklärt, dass er aus der Siche­rungs­ver­wahrung aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entlassen worden ist. Dies entschied das Landgericht Dortmund

In dem der Verhandlung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger und Vermieter den Beklagten auf Räumung des von diesem angemieteten Wohnraums in Dortmund verklagt. Bei Abschluss dieses Mietvertrages hatte der Beklagte den Kläger nicht darüber informiert, dass er sich bis Ende 2010 in der Sicherungsverwahrung wegen von ihm begangener Straftaten befand und nur aufgrund der Entscheidungen des EGMR über die Unrecht­mä­ßigkeit der nachträglichen Anordnung der Siche­rungs­ver­wahrung Ende 2010 aus der Siche­rungs­ver­wahrung entlassen worden war.

Entlassung aus Siche­rungs­ver­wahrung erfolgte nicht aufgrund einer Resozi­a­li­sierung, sondern unter Anordnung massiver begleitender Auflagen

Das Landgericht Dortmund - wie auch das Amtsgericht Dortmund - haben diesen Gesichtspunkt als aufklä­rungs­pflichtig angesehen. Zwar sei - so das Landgericht - ein Mietinteressent grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Vorstrafen oder ein gegen ihn anhängiges Ermitt­lungs­ver­fahren zu offenbaren. Etwas anderes müsse allerdings dann gelten, wenn im vorliegenden Fall der Beklagte aus der Siche­rungs­ver­wahrung nicht deshalb entlassen worden ist, weil er resozialisiert und die Siche­rungs­ver­wahrung aus diesem Grunde nicht mehr erforderlich ist, sondern gegen ihn massive begleitende Auflagen angeordnet worden sind. Dieser Umstand sei für die Willensbildung eines Vermieters mit Blick auf den Abschluss des Mietvertrages von ausschlag­ge­bender Bedeutung. Denn Bürgerproteste und die öffentliche Berich­t­er­stattung könnten negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld der übrigen Mieter haben. Unter Berück­sich­tigung dieser bei Abschluss des Mietvertrages begangenen arglistigen Täuschung sei dem Siche­rungs­ver­wahrten auch keine Räumungsfrist zu bewilligen gewesen.

Quelle: Landgericht Dortmund/ra-online

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