18.01.2025
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss25.08.2009

Einrichtung für betreutes Langzeitwohnen für seelisch Behinderte in reinem Wohngebiet zulässigVeränderung der Eigenart des Baugebiets nicht zu erwarten

Der Umbau eines Gastwirt­s­chafts­ge­bäudes zum Betreiben einer Einrichtung für betreutes Langzeitwohnen für seelisch behinderte Menschen in einem reinen Wohngebiet ist zulässig. Eine Veränderung der Eigenart des Baugebiets aufgrund erhöhten Verkehr­s­auf­kommens ist dadurch nicht zu erwarten. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Anwohner in einem Ortsteil der Gemeinde Aschau im Chiemgau wandten sich gegen die Umwandlung eines ehemaligen Gastwirt­s­chafts­ge­bäudes in eine Einrichtung für betreutes Langzeitwohnen. In dem Gebäude sollen 35 seelisch behinderte Menschen untergebracht werden. Die Anwohner trugen vor, dass der Ortsteil selbst nur 30 bis 40 Bewohner habe und eine Einrichtung, in der so viele Menschen auf engem Raum lebten und der Pflege und Betreuung bedürften, kein Wohngebäude sei, in dem Menschen selbstbestimmt leben könnten. Vielmehr ändere eine solche Einrichtung zur Unterbringung behinderter Menschen die Eigenart eines reinen Wohngebiets; sie verstoße auch wegen des zu erwartenden Verkehr­s­auf­kommens gegen das baupla­nungs­rechtliche Rücksicht­nah­megebot.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass eine solche Einrichtung im reinen Wohngebiet zulässig ist. Die Notwendigkeit von Betreuung und Pflege oder das Leben in Doppelzimmern stehe einem selbst­be­stimmten Wohnen nicht entgegen, wenn der Aufenthalt freiwillig sei und dauerhafte medizinische Betreuung wie im Krankenhaus nicht erforderlich sei. Die Eigenart des Baugebiets werde durch die Anzahl der zu Betreuenden und den An- und Abfahrtsverkehr nicht verändert.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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