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Hessisches Landessozialgericht Urteil18.06.2013
Unfallkasse muss Querschnittsgelähmten nicht entschädigenUnternehmerähnliche Gebäudereinigung für Verwandte nicht gesetzlich unfallversichert
Wird jemand wie ein versicherter Beschäftigter tätig, so ist er gesetzlich unfallversichert. Handelt es sich hingegen um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein 38-jähriger Mann aus Kassel seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem querschnittsgelähmt. Er beantrage bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei.
Unternehmerähnliche Tätigkeit nicht gesetzlich unfallversichert
Die Darmstädter Richter gaben der Unfallkasse Recht. Es komme nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht. Ferner sei eine unentgeltliche Tätigkeit bei Unternehmern weniger atypisch, weil diese sich hiervon andere Vorteile wie etwa den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung versprächen. Für einen Arbeitnehmer sei der Verzicht auf Entgelt dagegen völlig atypisch. Ergänzend haben die Richter darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Unfallversicherung bestehe, welche der Kläger jedoch nicht wahrgenommen habe.
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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