14.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil02.02.2018

Ex-Bundes­li­ga­fuß­baller mit Marketing­unternehmen hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach Beinbruch bei BenefizspielFußballspielen ist kein Marketing

Arbeitsunfälle sind Unfälle infolge einer den Versi­che­rungs­schutz begründenden Tätigkeit. Bei freiwillig versicherten Selbstständigen wird der Umfang des Versicherungs­schutzes allein durch den objektiv festzu­stel­lenden und angemeldeten Unternehmens­gegen­stand bestimmt. Betreibt ein Fußballer ein Marketing­unternehmen, ist seine Teilnahme an einem Benefiz-Fußballspiel keine im Rahmen dieses Unternehmens unfall­ver­si­cherte Tätigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Der 52-jährige ehemalige Bundes­li­ga­fuß­baller des zugrunde liegenden Rechtstreits betreibt ein Marke­tin­g­un­ter­nehmen. Er versicherte sich hinsichtlich dieser Tätigkeit freiwillig bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Im März 2015 nahm er als Spieler an einem Benefiz-Fußballspiel teil, zu dessen Vorbereitung auch ein Auftrag an sein Unternehmen erteilt worden war. Bei diesem Spiel zog er sich eine Schie­n­bein­fraktur zu. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte seinen Antrag auf Entschädigung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, weil das Fußballspielen nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Marke­ting­tä­tigkeit stehe. Der Fußballer aus dem Hochtaunuskreis berief sich hingegen darauf, dass Tätig­keits­schwerpunkt seines Unternehmens die Organisation von Veranstaltungen und die Vermittlung von prominenten Persön­lich­keiten insbesondere aus dem Bereich des Sports sei. Hierzu gehöre auch seine aktive Spielteilnahme.

Teilnahme an Fußballspielen gehört nicht zum Marketing

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Maßgeblich für den Zusammenhang der schädigenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit sei die objektive Handlungs­tendenz. Es komme daher darauf an, ob der Betroffene eine versicherte Tätigkeit habe ausüben wollen und dies durch objektive Umstände bestätigt werde. Insoweit sei auf den objektiv festzu­stel­lenden und angemeldeten Unter­neh­mens­ge­genstand abzustellen. Einzel­ver­tragliche Verpflichtungen gegenüber Kunden seien hingegen unbeachtlich. Andernfalls könne ein Versicherter beliebig den Umfang des Versi­che­rungs­schutzes bestimmen - ohne Beiträge nach dem entsprechenden Gefahrtarif zu zahlen. Der unternehmerisch tätige Ex-Fußballprofi sei zwar hinsichtlich der Akquise anderer Spieler unfall­ver­sichert, nicht hingegen während der eigenen Teilnahme an einem Benefizspiel.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 6 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Auf [...] Antrag können sich versichern

1. Unternehmer [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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