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Sozialgericht Leipzig Gerichtsbescheid07.07.2014

Unfall­versicherungs­schutz gilt auch für Fußball-Vertrag­s­a­mateureFußball-Amateure mit Vertrag bei einem Verein und Erhalt eines monatlichen Entgelts sind als Beschäftigte anzusehen

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass auch Fußball-Vertrag­s­a­mateure als Beschäftigte anzusehen sein können und daher Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung genießen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahren swar in der Saison 2004/2005 als Fußball-Vertragsamateur für einen Sportverein tätig, dessen erste Mannschaft in der seinerzeit fünfthöchsten Spielklasse antrat. Der Verein hatte sich gegenüber dem Spieler vertraglich zur Zahlung einer "Aufwand­s­ent­schä­digung" in Höhe von 800 Euro monatlich verpflichtet. Zusätzlich sollten Siegprämien nach Maßgabe einer Prämi­en­ver­ein­barung gewährt werden, wobei der Mindestbetrag der monatlichen Aufwand­s­ent­schä­digung inklusive eventueller Siegprämien 1.100 Euro betragen sollte. Die Zahlungen des Vereins waren unregelmäßig und beliefen sich für den April 2005 nur noch auf 40 Euro. Ab April 2005 erhielt der Kläger durch einen Dritten jedoch Zahlungen in Höhe von knapp 1.100 Euro im Monat, wobei ein Zusammenhang mit dem Vertrags­ver­hältnis zu dem Verein unklar blieb.

Berufs­ge­nos­sen­schaft verneint Vorliegen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses und lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Am 30. April 2005 zog sich der Kläger während eines Fußballspiels für den Verein eine Verletzung des linken Sprunggelenks zu. Auf die einige Jahre später erstattete Unfallmeldung hin lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass für den Monat April 2005 lediglich eine Aufwand­s­ent­schä­digung in Höhe von 40 Euro gezahlt worden sei, die nicht als Arbeitsentgelt begriffen werden könne. Ein den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung begründendes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis liege mithin nicht vor.

Vorhandensein eines Vertrages und Erhalt eines Entgelts belegt Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis zwischen Spieler und Verein

Das Sozialgericht Leipzig hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, da der Kläger sehr wohl als Beschäftigter anzusehen sei. Eine hierfür erforderliche weisungs­ge­bundene Eingliederung des Sportlers liege dann vor, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts verpflichte. Dagegen fehle es an einer Beschäftigung, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitglied­s­chafts­rechtliche Bindungen bestünden. Vorliegend habe der Kläger durch Vorlage des Vertrages mit dem Verein nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des Unfal­le­r­eig­nisses gegen ein monatliches Entgelt von mindestens 1.100 Euro tätig gewesen sei. Es erscheine fernliegend, angesichts dessen die Sportausübung vorliegend als bloße Ertüchtigung im Rahmen eines sportlichen Hobbys zu begreifen; vielmehr handele es sich eindeutig um eine Beschäftigung zumindest im Nebenerwerb. Dass dieser Vertrag jedenfalls in der ersten Saisonhälfte auch "gelebt" worden sei, es sich also nicht bloß um ein Scheingeschäft gehandelt habe, sei durch die Zahlungen des Vereins bis Februar 2005 nachgewiesen. Weshalb die Zahlungen anschließend unregelmäßig geworden seien oder ob die Zahlungen des Drittem als Leistungen auf die vertraglichen Pflichten des Vereins anzusehen seien, sei ohne Belang. Angesichts der Ausgestaltung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses als Dauer­schuld­ver­hältnis sei es nämlich sachwidrig, alleine darauf abzustellen, dass im Monat des Unfal­le­r­eig­nisses ein geringeres Entgelt zugeflossen sei. Entscheidend sei, wozu sich die Beteiligten vertraglich verpflichtet hätten.

Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online

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