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Dokument-Nr. 2242

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Sozialgericht Gießen Urteil20.01.2006

Ein Berufs­hand­ba­ll­spieler kann auch beim Fußballspielen einen Arbeitsunfall erleiden

Das Sozialgericht Gießen hat die hierfür zuständige Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft verurteilt, den Trainingsunfall eines Handba­ll­spielers als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Was war passiert? Der Kläger - ein Berufs­hand­ba­ll­spieler bei einem mittel­hes­sischen Bundesligisten - kollidierte im Training bei einem Fußballspiel, das zur Aufwärmung gedacht war, mit einem anderen Spieler und zog sich einen Achil­les­seh­nenriss zu. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der geschilderte Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, die stärkste Sehne des Menschen zum Reißen zu bringen. Das Sozialgericht sah dies nach Einholung orthopädischer Gutachten und Vernehmung von Zeugen zum genauen Unfallhergang anders.

Für die Anerkennung einer Gesund­heits­s­törung als Folge eines Arbeitsunfalls genüge die Wahrschein­lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Bei einem Fußballspiel sei ein Körperkontakt von Fuß zu Fuß, bzw. von Bein zu Bein wesentlich wahrschein­licher als beim Handballspiel. Der Kläger habe beim Versuch, einen Gegner zu umspielen, einen Tritt in den Bereich der verletzten Sehne erhalten und dieser Tritt sei auch geeignet gewesen, die Sehne zum Reißen zu bringen. Daher liege ein Arbeitsunfall vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/2006 des Sozialgerichts Gießen

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