14.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil23.04.2015

Spielerin der zweiten Handba­ll­bun­desliga steht bei entsprechendem Vertrag mit einem Mannschafts-Management unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungEine dem Versi­che­rungs­schutz unterliegende Beschäftigung bedarf grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts

Sportlerinnen und Sportler stehen während ihres Trainings jedenfalls dann unter Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, wenn sie sich in einem Vertrag gegenüber einem das Management der Mannschaft betreibenden weiteren Verein zahlreichen Verpflichtungen unterworfen haben, die über das reine Handballspielen in einem Verein hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn sie hierfür keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz ihrer Fahrtkosten erhalten. Sie sind dann als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung versichert, so dass Unfälle während ihrer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle zu entschädigen sind. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht im Falle einer Handballerin, die während des Trainings mit ihrer in der Zweiten Bundesliga spielenden Vereins­mann­schaft eine Verletzung erlitten hatte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls übte eine Vollzeit­be­schäf­tigung aus. Daneben spielte sie in der zweiten Handba­ll­bun­des­li­ga­mann­schaft ihres Sportvereins, dessen Mitglied sie war. Mit ihrem Sportverein schloss sie einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, unentgeltlich und ohne Gegenleistung Handball zu spielen, am Training und an Spielen teilzunehmen und den jährlichen Urlaub im Einvernehmen mit dem für den Spielbetrieb Verant­wort­lichen zu nehmen. Einen weiteren Vertrag schloss die Klägerin mit dem beigeladenen Verein, der das Management der ersten Damen­hand­ba­ll­mann­schaft betrieb. In diesem verpflichtete sie sich, ihre sportliche Leistungs­fä­higkeit für den Beigeladenen einzusetzen, am Training und an Spielen der Vereins­mann­schaft teilzunehmen, im Falle einer Verletzung sich bei einem vom Beigeladenen zu benennenden Arzt unverzüglich vorzustellen und sport­me­di­zi­nischen Maßnahmen zu unterziehen, an Reisen im In- und Ausland teilzunehmen und an Veranstaltungen des Beigeladenen zum Zwecke der Öffent­lich­keits­arbeit mitzuwirken. Anderweitige Werbung war der Klägerin untersagt. Sie übertrug dem Beigeladenen die Verwertung ihrer im Zusammenhang mit dem Handballsport stehenden Persön­lich­keits­rechte, unter anderem auch hinsichtlich ihres Autogramms. Die aus der Öffent­lich­keits­arbeit und Werbung erzielten Erlöse standen ausschließlich dem Beigeladenen zu, der sich verpflichtete, der Klägerin eine Aufwand­s­ent­schä­digung, insbesondere Fahrt­kos­te­n­ersatz, in Höhe von jährlich maximal 7.950 Euro zu zahlen. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Beklagte zur Feststellung des Unfalles als Arbeitsunfall verpflichtet.

Weisungsrecht des Managements ging deutlich über übliche Bindung zwischen Sportverein und Hochleis­tungs­sportlerin hinaus

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts. Die Klägerin war bei dem Training Beschäftigte des das Management der Handba­ll­mann­schaft betreibenden beigeladenen Vereins. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in dem zusätzlichen Vertrag führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in das Unternehmen des Beigeladenen eingegliedert war und in ihrer Tätigkeit dessen Weisungen unterstand. Das Weisungsrecht des Beigeladenen ging über die aufgrund einer Vereins­mit­glied­schaft bestehenden Bindungen zwischen einem Sportverein und einer Hochleis­tungs­sportlerin deutlich hinaus. Für eine Versi­che­rungs­schutz begründende Beschäftigung bedarf es in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts. Dies gilt auch im Bereich sportlicher Tätigkeiten. Ob auch eine Versichein soweit mit der Teilnahme am Handba­ll­training nur einer aus ihrer Vereins­mit­glied­schaft herrührenden Pflicht nachkam, konnte offen bleiben. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft ist nämlich sowohl für den Beigeladenen als auch für den Sportverein der zuständige Versi­che­rungs­träger.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lautet:

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

[...]

§ 8 Abs. 1 SGB VII lautet:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

[...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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