Dokument-Nr. 20947
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Bundessozialgericht Urteil23.04.2015
Spielerin der zweiten Handballbundesliga steht bei entsprechendem Vertrag mit einem Mannschafts-Management unter dem Schutz der gesetzlichen UnfallversicherungEine dem Versicherungsschutz unterliegende Beschäftigung bedarf grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts
Sportlerinnen und Sportler stehen während ihres Trainings jedenfalls dann unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich in einem Vertrag gegenüber einem das Management der Mannschaft betreibenden weiteren Verein zahlreichen Verpflichtungen unterworfen haben, die über das reine Handballspielen in einem Verein hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn sie hierfür keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz ihrer Fahrtkosten erhalten. Sie sind dann als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, so dass Unfälle während ihrer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle zu entschädigen sind. Dies entschied das Bundessozialgericht im Falle einer Handballerin, die während des Trainings mit ihrer in der Zweiten Bundesliga spielenden Vereinsmannschaft eine Verletzung erlitten hatte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls übte eine Vollzeitbeschäftigung aus. Daneben spielte sie in der zweiten Handballbundesligamannschaft ihres Sportvereins, dessen Mitglied sie war. Mit ihrem Sportverein schloss sie einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, unentgeltlich und ohne Gegenleistung Handball zu spielen, am Training und an Spielen teilzunehmen und den jährlichen Urlaub im Einvernehmen mit dem für den Spielbetrieb Verantwortlichen zu nehmen. Einen weiteren Vertrag schloss die Klägerin mit dem beigeladenen Verein, der das Management der ersten Damenhandballmannschaft betrieb. In diesem verpflichtete sie sich, ihre sportliche Leistungsfähigkeit für den Beigeladenen einzusetzen, am Training und an Spielen der Vereinsmannschaft teilzunehmen, im Falle einer Verletzung sich bei einem vom Beigeladenen zu benennenden Arzt unverzüglich vorzustellen und sportmedizinischen Maßnahmen zu unterziehen, an Reisen im In- und Ausland teilzunehmen und an Veranstaltungen des Beigeladenen zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit mitzuwirken. Anderweitige Werbung war der Klägerin untersagt. Sie übertrug dem Beigeladenen die Verwertung ihrer im Zusammenhang mit dem Handballsport stehenden Persönlichkeitsrechte, unter anderem auch hinsichtlich ihres Autogramms. Die aus der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielten Erlöse standen ausschließlich dem Beigeladenen zu, der sich verpflichtete, der Klägerin eine Aufwandsentschädigung, insbesondere Fahrtkostenersatz, in Höhe von jährlich maximal 7.950 Euro zu zahlen. Das Landessozialgericht hat die Beklagte zur Feststellung des Unfalles als Arbeitsunfall verpflichtet.
Weisungsrecht des Managements ging deutlich über übliche Bindung zwischen Sportverein und Hochleistungssportlerin hinaus
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landessozialgerichts. Die Klägerin war bei dem Training Beschäftigte des das Management der Handballmannschaft betreibenden beigeladenen Vereins. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in dem zusätzlichen Vertrag führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in das Unternehmen des Beigeladenen eingegliedert war und in ihrer Tätigkeit dessen Weisungen unterstand. Das Weisungsrecht des Beigeladenen ging über die aufgrund einer Vereinsmitgliedschaft bestehenden Bindungen zwischen einem Sportverein und einer Hochleistungssportlerin deutlich hinaus. Für eine Versicherungsschutz begründende Beschäftigung bedarf es in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts. Dies gilt auch im Bereich sportlicher Tätigkeiten. Ob auch eine Versichein soweit mit der Teilnahme am Handballtraining nur einer aus ihrer Vereinsmitgliedschaft herrührenden Pflicht nachkam, konnte offen bleiben. Die beklagte Berufsgenossenschaft ist nämlich sowohl für den Beigeladenen als auch für den Sportverein der zuständige Versicherungsträger.
Hinweise zur Rechtslage
Erläuterungen
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lautet:
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
[...]
§ 8 Abs. 1 SGB VII lautet:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
[...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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