18.01.2025
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18.01.2025  
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Hessisches Landessozialgericht Urteil16.01.2014

Unfall eines deutschen Tierpflegers im vietnamesischen Nationalpark im Rahmen eines Projekts ist als Arbeitsunfall anzuerkennenBeinamputierter Tierpfleger obsiegt gegen Unfallkasse

Das deutsche Sozia­l­ver­si­cherung­srecht - und damit auch der gesetzliche Unfall­ver­si­cherungs­schutz - gilt, soweit die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird oder eine Entsendung ins Ausland vorliegt. Voraussetzung für den Versi­che­rungs­schutz bei einer Entsendung ist, dass diese zuvor zeitlich begrenzt wurde. Ferner muss ein Beschäftigungs­verhältnis zu dem entsendenden Arbeitgeber vor und nach der Entsendung bestehen. Eine Freistellungs­vereinbarung zwischen inländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließt eine Entsendung nicht von vornherein aus. Maßgeblich kommt es vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse während der Auslands­beschäftigung an. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

In dem vorzuliegenden Fall wurde ein Tierpfleger des Leipziger Zoos für das Jahr 2009 für eine Tätigkeit in einem Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt. Das Projekt wurde vom Zoo Leipzig finanziell gefördert. Während einer Exkursion erlitt der Mann einen schweren Unfall. Sein linkes Bein musste zum Teil amputiert werden. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem Nationalpark in Vietnam beschäftigt gewesen und gehöre daher nicht zum gesetzlich unfall­ver­si­cherten Personenkreis. Hiergegen klagte der jetzt 32-jährige Mann. Der Zoo Leipzig, der seit 2007 Personal an den vietnamesischen Nationalpark entsende, habe seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt.

LSG: Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bestand während der Freistellung fort

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab dem Mann aus Leipzig Recht. Trotz der Freistel­lungs­ver­ein­barung sei davon auszugehen, dass das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis des verunglückten Tierpflegers mit dem Zoo Leipzig auch während der Tätigkeit in Vietnam fortbestanden habe. Der Leipziger Zoo sei an der Personalauswahl beteiligt gewesen und habe seine finanzielle Unterstützung von dem Einsatz eines „Leipziger Tierpflegers“, der die einheimischen Tierpfleger habe schulen sollen, abhängig gemacht. Die Zahlungen hätten ausschließlich der Finanzierung der entsprechenden Stelle gedient. Auch habe der Leipziger Zoo aufgrund der Freistel­lungs­ver­ein­barung den Tierpfleger jederzeitig zurückrufen und damit stets sein Direktionsrecht ausüben können. Dass der im Ausland ansässige Betrieb das Entgelt ausgezahlt habe, sei aufgrund der zweckgebundenen Finanzierung der Stelle durch den Leipziger Zoo unbeachtlich. Zudem habe dieser Zoo dem Tierpfleger auch die Impf- und Visakosten sowie die Kosten für den Hin! und Rückflug gezahlt und sich für die Finanzierung zusätzlicher Urlaubs­heimflüge verpflichtet.

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 SGB Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungs! schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (D)

§ 3 Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Die Vorschriften über die Versi­che­rungs­pflicht und die Versi­che­rungs­be­rech­tigung gelten,

1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, (D)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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