18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss01.06.2010

Kartell­ver­fahren gegen Krankenkassen wegen Ankündigung von Zusatzbeiträgen wird vor Sozialgericht verhandeltSozialrechtsweg muss Vorrang vor den für Kartellsachen zuständigen Gerichten eingeräumt werden

Für die Klage einer Krankenkasse gegen den Auskunfts­be­schluss des Bundes­kar­tellamts ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozial­ge­richts­barkeit eröffnet. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im Januar 2010 kündigten mehrere Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundes­kar­tellamt förmliche Verfahren ein und erließ am 17. Februar 2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunfts­be­schlüsse. Die BKK Gesundheit sieht ihr Selbst­ver­wal­tungsrecht als Träger der Sozia­l­ver­si­cherung verletzt und hat Klage vor dem Hessischen Landes­so­zi­al­gericht erhoben. Das Kartellamt hingegen hält das Oberlan­des­gericht für zuständig.

Zuständigkeit für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenkassen werden liegt bei Sozialgerichten

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht ist der Auffassung der Krankenkasse gefolgt und hat vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozial­ge­richts­barkeit für eröffnet erklärt. Die Sozialgerichte hätten nach § 51 SGG (Sozial­ge­richts­gesetz) über Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenkassen und in sonstigen Angelegenheiten der Sozia­l­ver­si­cherung zu entscheiden. Hierzu gehörten auch Verfahren, in denen eine Krankenkasse die Verletzung ihres Selbst­ver­wal­tungs­rechts rüge. Neben der Weisungs­freiheit umfasse dieses Recht zudem die Beschränkung aufsichts­be­hörd­licher Befugnisse auf die Rechtsaufsicht. Mit dem Auskunfts­be­schluss könnte das Bundes­kar­tellamt dieses Recht verletzt haben.

Hessisches LSG: Zuständigkeit liegt nicht beim Oberlan­des­gericht

Die Zuständigkeit des Oberlan­des­ge­richts liege hingegen nicht vor. Zwar sei gegen Verfügungen des Bundes­kar­tellamtes nach § 63 GWB (Gesetz gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen) grundsätzlich der Rechtsweg zum Oberlan­des­gericht gegeben, so dass nach dem Wortlaut der beiden genannten Vorschriften ein Zustän­dig­keits­konflikt bestehen könnte. Der Gesetzgeber habe jedoch in mehreren Novellierungen von Vorschriften zum Sozialrechtsweg und Kartell­rechtsweg deutlich gemacht, dass die Einheitlichkeit des Sozia­l­rechtswegs der Vorrang gegenüber der einheitlichen Zuständigkeit der für Kartellsachen zuständigen Gerichte einzuräumen sei.

Rechtmäßigkeit des Auskunfts­be­schluss des Bundes­kar­tellamtes wird separat verhandelt

Ob der Auskunfts­be­schluss des Bundes­kar­tellamtes rechtmäßig ist, wird das Landes­so­zi­al­gericht nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens zu entscheiden haben. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen dagegen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht

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