Hessisches Landessozialgericht Urteil16.05.2017
Tätigkeit einer Pflegefachkraft in Pflegeheim stellt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darPflegefachkraft arbeitet im Pflegeheim nicht als Selbstständiger
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Bei einer Pflegefachkraft in einem Pflegeheim ist regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein staatlich anerkannter Altenpfleger aus dem Landkreis Rotenburg in Niedersachsen war im Juli 2013 für eine stationäre Pflegeeinrichtung im Kreis Groß-Gerau tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Hilfestellung bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen sowie deren Umlagern und Mobilisation. Ferner führte er Behandlungspflege wie z.B. Wechseln von Verbänden, Verabreichen von Infusionen und Medikamenten sowie das Anlegen von Kompressionsstrümpfen aus. Für seine Tätigkeit erhielt er einen festen Stundenlohn. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren und vertrat die Ansicht, dass er für verschiedene Auftraggeber als freiberufliche Pflegefachkraft tätig sei. Die Rentenversicherung beurteilte seine Tätigkeit hingegen als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Pfleger ist in Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert und weisungsabhängig tätig
Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht gaben der Rentenversicherung Recht. Der Pfleger sei in die Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert und weisungsabhängig tätig gewesen. Er habe organisatorisch einer Wohnbereichsleitung unterstanden, sei im Schichtdienst tätig gewesen und habe mit den fest angestellten Kranken+ und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet. Auch habe er sich an die vorgegebenen Abläufe im Pflegeheim halten, Übergaben durchführen und die Pflegeleistungen dokumentieren müssen.
Behandlungspflege ohne entsprechende Weisung nicht durchführbar
Zudem könne eine Pflegekraft in einem stationären Pflegeheim die Behandlungspflege ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Heimes und ohne Bindung an entsprechende Weisungen nicht durchführen, so das Gericht. Denn für die Behandlungspflege sei kennzeichnend, dass es sich um Maßnahmen der ärztlichen Behandlung handele, die an Pflegekräfte delegiert werden könnten. Diese Pflegeleistungen könnten unabhängig von der Arbeitsorganisation des Pflegeheims und unabhängig von Anweisungen überhaupt nicht erbracht werden.
Der Pfleger habe auch kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Vielmehr habe er eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 7 a SGB IV
(1) Die Beteiligten können [...] eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt [...].
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
§ 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III)
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
§ 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [...]
§ 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; [...]
§ 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online