21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.11.2014

Pflegekräfte auf Inten­sivsta­tionen in Krankenhäusern sind nicht selbstständig tätigLSG Nordrhein-Westfalen trifft Grund­satz­ent­scheidung zum Arbeit­neh­m­er­status von Pflegekräften

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als - gegebenenfalls befristet beschäftigte - Arbeitnehmer tätig werden und die Klinik daher für sie Sozial­versicherungs­bei­träge zahlen muss.

Immer häufiger werden in deutschen Krankenhäusern Belas­tungs­spitzen im Pflegebereich durch den Einsatz "freier", vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein 39jähriger Krankenpfleger aus Wiehl, der auf der Basis von sogenannten Dienst­leis­tungs­ver­trägen in den Inten­sivsta­tionen verschiedener Krankenhäuser, im Streitfall eines Krankenhauses in Radolfzell, tätig wird. Er hatte bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbständiger verrichte und daher nicht der Versi­che­rungs­pflicht in der Sozia­l­ver­si­cherung unterliege. Unter anderem trug er - übereinstimmend mit der zum Verfahren beigeladenen Klinik - vor, er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung, der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege auch sonst in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Quali­täts­s­tandards der Klinik, sondern an Nationale Exper­ten­standards.

Pflegekräfte unterliegen in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben und haben keine grundlegende Weisungs­freiheit

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen sah gleichwohl die Voraussetzungen einer abhängigen, zur Sozia­l­ver­si­cherung führenden Beschäftigung als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organi­sa­to­rischen Abläufe der Intensivstation, die am Wohl der schwerstkranken Patienten als oberstem Gebot orientiert sein müssten und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlägen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers reichten nicht aus, von weitgehender Weisungs­freiheit auszugehen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sei. Da der Kläger darüber hinaus nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch kein unter­neh­mer­ty­pisches wirtschaft­liches Risiko.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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