18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil29.10.2009

LSG Sachsen-Anhalt: Keine Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht bei Schein­ar­beits­vertragAbschließen eines Arbeits­ver­trages trotz Arbeits­un­fä­higkeit aufgrund von schwerer Krankheit stellt arglistige Täuschung dar

Wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, obwohl die Tätigkeit erst gar nicht aufgenommen werden soll, liegt keine sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung vor. Es besteht dann auch kein Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Eine - zwischen­zeitlich verstorbene - Klägerin hatte nach Bekanntwerden einer schweren Krebserkrankung noch im Krankenhaus mit ihrem selbstständig tätigen Ehemann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie sollte als leitende Angestellte mit einem sehr hohen Gehalt arbeiten. Die zuständige Krankenkasse hatte zunächst antragsgemäß eine sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung bestätigt, ohne von der Erkrankung zu wissen. Wegen ihrer Arbeits­un­fä­higkeit konnte die Klägerin jedoch von Anfang an gar nicht arbeiten, und ein Gehalt wurde auch nur kurzzeitig gezahlt. Die Krankenkasse nahm nach Kenntnis dieser Umstände ihre Bestätigung der Sozialversicherungspflicht zurück.

Krankenkasse zur Rücknahme der Bestätigung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht berechtigt

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Die Richter sind zu der Auffassung gekommen, die Klägerin habe arglistig getäuscht. Der Arbeitsvertrag sei in der Absicht geschlossen worden, die Tätigkeit aufgrund der schweren Erkrankung gar nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Deshalb habe die Krankenkasse ihre Bestätigung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht zurücknehmen dürfen.

Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt

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